06.12.2005
Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
Die steuerliche Berücksichtigung von Aus- und Fortbildungskosten wurde ab dem Jahr 2004 neu geregelt. Seitdem treten in der Praxis immer wieder Fragen auf.
Man unterscheidet nunmehr folgende Fallgruppen:
1. Aufwendungen für ein Erststudium bzw. Erstausbildung (ohne Dienstverhältnis):
Diese Kosten sind als Sonderausgaben bis zu 4000 € jährlich pro Person abziehbar. Neben Studiengebühren, Fachliteratur, Kopierkosten, sonstigen Arbeitsmitteln (z. B. PC) und Kosten im Zusammenhang mit Studienarbeitsgemeinschaften können auch die Kosten einer auswärtigen Unterbringung, eines Arbeitszimmers sowie die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule steuerlich geltend gemacht werden.

Diese Kosten wirken sich allerdings nur dann zum Vorteil des Steuerpflichtigen aus, wenn er selbst oder ggf. sein Ehegatte steuerpflichtige Einkünfte im gleichen Jahr hatte.
2. Aufwendungen aus einem Dienstverhältnis
Aufwendungen zur Fortbildung im ausgeübten Beruf
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen (die einen Berufswechsel vorbereiten)
Aufwendungen für ein Zweitstudium (soweit ein konkreter Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen besteht)
Diese Kosten sind jeweils als Werbungskosten ohne Begrenzung abziehbar. Auch hier sind grundsätzlich die gleichen Kosten abziehbar wie im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Allerdings können diese Kosten auch zu negativen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, die in das Vorjahr zurückgetragen oder in ein zukünftiges Jahr vorgetragen werden können.

Beispiel:
Der ledige Physiker mit abgeschlossenem Studium Klaus H. beginnt im Jahr 2005 ein Zweitstudium „Kommunikationsmanagement“, da er von einem Bekannten das Angebot hat, anschließend als Journalist in seinem Verlag tätig zu sein. Er war vorher bereits 5 Jahre als Physiker tätig und hatte zuletzt im Jahr 2004 eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe 8500 €. Für das Zweistudium beendet er seine Tätigkeit als Physiker und wird deshalb in den Jahren 2005 und 2006 keinerlei Einkünfte beziehen. Ab 2007 wird er dann voraussichtlich die Tätigkeit als Journalist aufnehmen.

Klaus H. kann die negativen Einkünfte, die sich aufgrund der Werbungskosten des Jahres 2005 ergeben, in das Jahr 2004 rücktragen. Voraussetzung ist der Antrag in seiner Einkommensteuererklärung für 2005 und die entsprechende Berücksichtigung im ESt-Bescheid 2005. Dadurch erhält er einen Teil seiner im Jahr 2004 gezahlten Einkommensteuer zurück. Seine negativen Einkünfte des Jahres 2006 kann er, soweit sie steuerlich festgestellt sind, in das Jahr 2007 vortragen. Sie mindern dann seine Einkommensteuer des Jahres 2007.

Sehr wichtig für den Abzug als Ausbildungs- oder als Fortbildungskosten ist die Unterscheidung, ob die Bildungsmaßnahme Ausfluss aus einem Dienstverhältnis ist oder nicht.

Außerdem ist die Unterscheidung von Fahrten zur regelmäßigen Ausbildungs- bzw. zu anderen Fortbildungsstätten zu beachten, da bei Fahrten zu anderen Fortbildungsstätten (die nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gelten) die steuerlich günstigeren Reisekosten Grundsätze anzuwenden sind.

Sprechen Sie mit uns; zu den Details hierzu geben wir Ihnen gerne Auskunft.





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