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16.11.2005
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Kindergeld für volljährige Kinder in Berufausbildung
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Kindergeld wird für volljährige Kinder nur gezahlt, wenn deren Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR nicht überschreiten. Für Kindergeld-Anspruchszeiträume von weniger als 12 Monaten wird der Grenzbetrag entsprechend ermäßigt (Zwölftelung).
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Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, kann die Überschreitung des Grenzbetrags dadurch vermieden werden, dass das Kind beispielsweise
- Fachliteratur für die Ausbildung,
- einen PC, der für die Zwecke der Ausbildung verwendet wird, oder
- andere Arbeitsmittel
kauft. Der Nachweis ist durch entsprechende Belege und Zahlungsnachweise zu führen.
Eine weitere Möglichkeit, die Überschreitung des Grenzbetrags zu vermeiden, ist eine sogenannten Arbeitslosenspende. Eine Arbeitslohnspende liegt vor, wenn Arbeitnehmer - also auch Auszubildende - auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten.
Der Verzicht ist möglich bei Spenden zu Gunsten der Opfer
- des Hurrikans Katrina im Süden der USA
und - der Hochwasserkatastrophe in Süddeutschland im August 2005.
Der Arbeitslohnverzicht ist nur bis 28.02.2006 möglich.
In diesem Fall wird ausnahmsweise der Teil des Arbeitslohns, auf den der Auszubildende verzichtet, nicht als Einkünfte und Bezüge des Kindes angerechnet (unschädlicher Verzicht). Im Regelfall ist ein wirksamer Verzicht auf Teile der Ausbildungsvergütung nicht möglich, um dadurch den Grenzbetrag zu unterschreiten.
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