1. Tatsächliche Fahrtkosten auch nach Ablauf von drei Monaten absetzbar
Für die frühere Dienstreise galt bis zum 31.12.2007: Fahrtkosten können bei einer Dienstreise für die ersten drei Monate mit den tatsächlichen Kosten bzw. mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Ab dem vierten Monat gab’s dann nur noch die Entfernungspauschale (0,15 € pro gefahrenen Kilometer), weil so die Begründung nach drei Monaten eine neue regelmäßige Arbeitsstätte entstanden sein sollte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) findet die so genannte
Dreimonatsregelung auf Fahrtkosten grundsätzlich keine Anwendung mehr.
Dies gilt für alle nicht bestandskräftigen Fälle. Die Richter stellen im Urteil vom
10.04.2008 (Az.: VI R 66/05; BFH/NV 2008 S. 1243) klar, dass durch Zeitablauf allein keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet werden kann. Das Urteil wird demnächst im Bundessteuerblatt II veröffentlicht und ist dann von den Finanzämtern anzuwenden.
Anstelle der regelmäßig ungünstigeren Entfernungspauschale kann der Steuerbürger in allen noch offenen Fällen bis einschließlich 2007 die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte auch über die ersten drei Monate hinaus mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Ungünstiger ist die Regelung lediglich für Mitfahrer, die bisher die Entfernungspauschale ansetzen konnten, obwohl sie keine tatsächlichen Kosten hatten oder für Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), deren tatsächliche Kosten niedriger sind als die Entfernungspauschale.
Abweichendes gilt für Verpflegungsmehraufwendungen, die bei derselben Auswärtstätigkeit weiterhin nur für die ersten drei Monate angesetzt werden können.
2. Leiharbeiter sind grundsätzlich auswärts tätig!
Leiharbeitnehmer werden in der Regel an wechselnden Tätigkeitsstätten (frühere Einsatzwechseltätigkeit) eingesetzt. Sind sie für einen längeren Zeitraum an einen Kunden ihres Arbeitgebers ausgeliehen, geht die Finanzverwaltung bislang davon aus, dass die regelmäßige Arbeitsstätte dieses Leiharbeiters beim Kunden ist. Der BFH hat mit Urteil vom 10.07.2008 (Az.: VI R 21/07) entschieden, dass eine dauerhafte Tätigkeit bei einem Kunden alleine dort noch keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet.
Die erfreuliche Konsequenz des Urteils:
Die Tätigkeit beim Kunden ist eine Auswärtstätigkeit (weil keine regelmäßige
Arbeitsstätte), und deshalb sind diese Aufwendung mit den tatsächlichen Kosten absetzbar:- Fahrten zum Kunden mit den tatsächlichen Kosten bzw. der günstigen Reisekostenpauschale von 0,30 € je gefahrenen Kilometer
- Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate beim Kunden
- Reisenebenkosten und evtl. Übernachtungskosten laut Belegen
- Bei Nutzung eines Firmenwagens werden die Fahrten zum Kunden nicht mit dem Nutzungswert versteuert.
Anderes gilt lediglich, wenn im Überlassungsvertrag mit dem Kunden keine zeitliche Befristung vereinbart ist (z. B. bis auf Weiteres oder mit dem Ziel der späteren Übernahme) oder der Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma eine Klausel enthält, wonach der Arbeitnehmer allein zur Überlassung an die Firma X für dieses eine Projekt eingestellt wird und der Vertrag mit der Leiharbeitsfirma mit Abschluss des Projekts automatisch endet. In beiden Fällen muss der Leiharbeitnehmer nicht damit rechnen, bei anderen Tätigkeitsstellen eingesetzt zu werden. Somit ist er dauerhaft an einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Ansatz der Fahrtkosten erfolgt mit der Entfernungspauschale.
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