Berücksichtigt wird der Erhöhungsbetrag von 80 EUR für das gesamte Kalenderjahr 2011 in der Dezember-Gehaltsabrechnung (§ 52 Abs. 23e EStG). Dies hat zur Folge, dass im Dezember 2011 der Lohnsteuerabzug ein wenig geringer und die Nettoauszahlung ein wenig höher sein wird.
Die Steuerersparnis der Arbeitnehmer bleibt überschaubar und liegt zwischen 12 EUR (Steuersatz 15 %) und 34 EUR (Steuersatz 42 %) im Monat Dezember 2011. Ab dem kommenden Jahr wird der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag von Januar 2012 an in die monatliche Berechnung einbezogen und die Steuerersparnis wird sich auf monatlich kaum wahrnehmbare 1 EUR bis 3 EUR belaufen.
Der Gesetzgeber hat die Einmalzahlung im Dezember deshalb gewählt, um das Haushaltsjahr 2011 nicht zu belasten. Weil die Lohnabzugsdaten in der Regel zu Beginn des Folgemonats übermittelt werden, erfolgt die Haushaltsbelastung somit erst im Haushaltsjahr 2012.
Hans Daumoser, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V., empfiehlt allen Arbeitnehmern, trotz der Erhöhung des Pauschbetrages auch weiterhin Belege zur Geltendmachung der tatsächliche Werbungskosten (z. B. Fahrt- bzw. Reisekosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fortbildungskosten) zu sammeln. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dem Betrag von 1.000 EUR, führt dies in der Regel zu einer Steuererstattung. Dazu kann es auch durch unvorhersehbare Ereignisse im Laufe eines Jahres, zum Beispiel selbst zu tragende Kosten aufgrund eines Autounfalls auf dem Weg zur Arbeit, kommen.
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