08.12.2011
Das Leben ohne Steuerkarte – 12-seitiges BMF-Schreiben soll Klarheit bringen
Das ursprünglich für Januar 2011 geplante neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) musste bekanntlich um ein weiteres Jahr verschoben werden. Es soll jetzt am 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Dieses Verfahren sieht vor, dass sämtliche Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für ihre Arbeitnehmer elektronisch beim Finanzamt abrufen können. Da dieses Abrufverfahren zum vorgesehenen Zeitpunkt (01.01.2012) nicht funktionsfähig ist, benötigt der Arbeitgeber weiterhin so etwas wie eine Steuerkarte. Eine solche gibt es aber weder für 2011 noch für 2012. Was aber soll dem Arbeitgeber bei einer Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale 2012 vorgelegt werden? Das gestern veröffentlichte BMF-Schreiben
(IV C 5 – S 2363/07/ 0002-03) bringt Klarheit. Folgende Dokumente zur Vorlage beim Arbeitgeber kommen in Betracht:
  1. Lohnsteuerkarte 2010
  2. Ersatzbescheinigung 2011
  3. Ersatzbescheinigung 2012
  4. Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug"
  5. Ausdruck oder sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts
Der Arbeitgeber legt dem Lohnsteuerabzug 2012 grundsätzlich die ihm anhand der oben unter 1. bis 3. angeführten Nachweise bekannten Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) ohne weitere Prüfung zugrunde.

Die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 2012 ist lediglich für Fälle vorgesehen, in denen, aus welchem Grund auch immer, weder eine Steuerkarte 2010 noch eine Ersatzbescheinigung 2011 vorliegt.

Dies kann zum Beispiel bei einer erstmaligen nichtselbständigen Tätigkeit in 2012, bei Verlust der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 oder auch bei erstmaliger Aufnahme eines weiteren Dienstverhältnisses der Fall sein.

Ändern sich dagegen nur die Lebensverhältnisse des Jahres 2012 gegenüber denen des Jahres 2011, kann der Arbeitnehmer dies unter Beifügung der oben unter 4. und 5. erwähnten Bescheinigungen nachweisen. Erich Nöll, GF des BDL: „Statt eines Dokuments, der leider nicht vorhandenen Lohnsteuerkarte 2012, stehen dem Arbeitgeber im Jahr 2012 nun fünf verschiedene papierene Dokumente zur Auswahl. Diese muss er aufbewahren bzw. zum Lohnkonto nehmen, damit sie dem Arbeitnehmer zum Beispiel bei einem Jobwechsel ausgehändigt werden können. Auf dem Weg zur papierlosen Steuerkarte bedarf es offenbar derzeit mehr Papier denn je."

Haben sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres 2012 so verändert, dass zum Beispiel die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder für eine Zusammenveranlagung entfallen, ist der Arbeitnehmer auch in 2012 verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen.

Ist der eingetragene Freibetrag zu hoch (z.B. wegen geringerer Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) besteht eine solche Verpflichtung zur Korrektur zwar nicht. Unterbleibt jedoch ein Antrag auf Herabsetzung des Freibetrags, kann dies zu Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung führen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige dann regelmäßig (Arbeitslohn über 10.200 Euro bei Einzel- und 19.400 Euro bei Zusammenveranlagung) verpflichtet ist.

Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen ledigen Arbeitnehmern, die im Jahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen oder 2011 begonnen haben, kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen ohne jede Bescheinigung die Steuerklasse I unterstellen.  





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