Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. wünscht Ihnen einen guten Start in das Jahr 2012!
Mit unserem aktuellen Newsletter informieren wir Sie über folgende Themen:
Auf die Bürger kommen im neuen Jahr zahlreiche gesetzliche Änderungen zu. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. gibt nachfolgend einen Überblick über wichtige Änderungen zum 1. Januar 2012:
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Steuer-News: weiterlesen...
Eltern können seit Inkrafttreten des sogenannten „Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung“ die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes als Sonderausgaben abziehen, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Steuer-News: weiterlesen...
Der BFH hat seine Rechtsprechung mit den Urteilen vom 9. Juni 2011 (AZ: VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) zur „regelmäßigen“ Arbeitsstätte grundlegend geändert. Jeder Arbeitnehmer kann danach grundsätzlich nur noch maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denkbar ist auch, dass er über keine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Steuer-News: weiterlesen...
Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie werden gewöhnlich an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Oftmals sind sie aber in einem Betrieb über einen längeren Zeitraum eingesetzt, um einen fest umrissenen Arbeitsauftrag auszuführen. Die Frage ist, ob eine solche längerfristige Tätigkeit als Auswärtstätigkeit oder als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen ist.
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Steuer-News: weiterlesen...
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen können i. H. v. jeweils 20 % der in Rechnung gestellten und per Überweisung bezahlten Bruttolohnkosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Die maximale Steuerermäßigung beträgt bei haushaltsnahen Dienstleistungen 4.000 EUR und bei Handwerkerleistungen 1.200 EUR.
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