Newsletter der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. - Sonderausgabe April 2007

mit unserem aktuellen Newsletter möchten wir Sie über folgende Themen informieren:

Kippt die Kürzung der Pendlerpauschale?

Nach dem niedersächsischen Finanzgericht geht nun auch das saarländische Finanzgericht in Saarbrücken davon aus, dass die Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Grundlage ist die Klage von zwei Mitgliedern der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein (Aktenzeichen 2 K 2442/06) „Das Finanzgericht hat unsere Ansicht voll bestätigt“, zeigt sich Siegfried Stadter, Vorstandsmitglied der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., über die Entscheidung erfreut. „Nun muss das Bundesverfassungsgericht die Frage endgültig klären. Wir sind zuversichtlich, dass bis Ende des Jahres ein Richterspruch zugunsten der Pendler vorliegt.“ Wenn dies der Fall sein sollte, kann die Pendlerpauschale auch in der Steuererklärung 2007 wie bisher ab dem 1. Kilometer beantragt werden.

 

Die klageführenden Mitglieder der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein pendeln täglich zur Arbeit und nehmen dabei Fahrten von 60 bzw. 75 Kilometern auf sich. Die Pendler beantragten für 2007 jeweils Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte auf der Basis der Entfernungspauschale für die gesamte Entfernung. Das Finanzamt hatte diese aber nicht ab dem 1. Kilometer anerkannt, sondern erst ab dem 21. Kilometer. Nachdem der Einspruch des Ehepaares abgelehnt worden war, landete der Fall auf dem Tisch der Richter beim saarländischen Finanzgericht.

 

Bei der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. sind mehr als 200.000 Mitglieder von der Kürzung betroffen. Beim betroffenen Ehepaar beispielsweise würden nach aktueller Rechtslage insgesamt 40 Kilometer auf der täglichen Fahrt zur Arbeit nicht anerkannt. Ihr Steuerfreibetrag würde sich damit um zwei mal 1.320 Euro reduzieren und die Steuerbelastung um ca. 800 Euro steigen. „Sollte bis Jahresende keine endgültige Entscheidung gefallen sein, werden wir für alle unsere Mitglieder die Pendlerpauschale in der Steuererklärung dennoch ab dem 1. Kilometer beantragen“, betont Stadter. „Wird der Antrag abgelehnt, werden wir in allen Fällen Einspruch einlegen.“

 

Weitere Informationen zu diesem Thema:

  • Lohnsteuerhilfevereine wegen Pendlerpauschale bereits vor dem Verfassungsgericht. Erstes Urteil zugunsten der Arbeitnehmer, hier zum Nachlesen...
  • Den ausführlichen Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes, hier zum Nachlesen...
  • Pressemitteilung des Finanzgerichts mit der Meldung: "Finanzgericht des Saarlandes hält Kürzung der Entfernungspauschale für verfassungswidrig" können Sie hier nachlesen...
Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Haushaltsnahe Dienstleistungen - Handwerkerleistungen

Wie wir Ihnen bereits mehrmals mitgeteilt haben beteiligt sich der Fiskus teilweise an den Ausgaben für Ihre selbst genutzte Eigentumswohnung oder Ihre Mietwohnung.

Begünstigt sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen (ab dem Jahr 2006) und für haushaltsnahe Dienstleistungen (bereits ab dem Jahr 2003).

Bewohnen Sie selbst Ihre Eigentumswohnung und ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Auftraggeber der Leistungen, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn

  • in der Jahresabrechnung, bzw. in einer gesonderten Bescheinigung des Verwalters, die unbar gezahlten Beträge für die begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist  und
  • Ihr Anteil anhand des Beteiligungsverhältnisses errechnet wurde.

Auch als Mieter einer Wohnung können Sie die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die zu zahlenden Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Hausmeister, Hausreinigung, Gartenpflege) oder für handwerkliche Tätigkeiten (z. B. Schornsteinfeger, Heizungswartung) enthalten.

Als Nachweis fordert in diesem Fall die Finanzverwaltung entweder die Jahresabrechnung der Nebenkosten oder eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters.

Die Finanzverwaltung hat Muster dieser Bescheinigungen bekanntgegeben, Sie können sich diese jetzt auf unserer Internetseite herunterladen und an Ihren Verwalter bzw. Vermieter zum Ausfüllen weitergeben: