Kindergeld für Studierende und Auszubildende

Grundsätzlicher Anspruch auf Kindergeld für Kinder unter 25 Jahren

Für Kinder unter 25 Jahren in der ersten Berufsausbildung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld.

Nachdem Marc Richter zunächst für das im Ferienjob bezogene Gehalt Steuern zahlen musste, hatte er Bedenken, dass seinen Eltern das Kindergeld für ihn gestrichen werden könnte. „Diese Bedenken konnte der Lohi-Berater schnell zerstreuen“, erinnert sich Marc.

Obwohl er bereits volljährig ist und mit dem Ferienjob ein eigenes Einkommen hat, muss sich seine Familie um das Kindergeld keine Sorgen machen. „Da mein Bachelor-Studium meine erste Ausbildung ist, haben meine Eltern bis zu meinem 25. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld. Solange ich noch keine 25 Jahre alt bin, kann ich sogar nach meinem Studium den Ferienjob weiter sozialversicherungsfrei ausüben“, Marcs Berater hat ihm nämlich erklärt, dass es sich bei seinem Ferienjob um eine vorübergehende Beschäftigung handelt, da er nicht mehr als 50 Tage im Kalenderjahr arbeitet und die durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden nicht überschreitet.


Rechtlicher Hintergrund

Für Kinder unter 25 Jahren in Berufsausbildung besteht grundsätzlich gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG ein Anspruch auf Kindergeld.

Hat das Kind noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, besteht gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unabhängig von der Art und des Umfangs der Erwerbstätigkeit des Kindes ein Anspruch auf Kindergeld. Sollte bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen sein, besteht ein Anspruch auf Kindergeld bei weiterer Berufsausbildung nur, wenn die Erwerbstätigkeit des Kindes maximal bis zu 20 Wochenarbeitsstunden beträgt, es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Der Abschluss eines Bachelor-Studiums führt zum Abschluss eines Erststudiums (vgl. A 19.2.4 DA-KG 2014).

Befindet sich das Kind also in einem Erststudium, ohne vorher schon eine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben, besteht unabhängig des Umfangs der Erwerbstätigkeit des Kindes ein Kindergeldanspruch.

Hat das Kind ein Erststudium abgeschlossen (wie z. B. ein Bachelorstudium) und fügt ein Masterstudium an, besteht während des Masterstudiums nur ein Kindergeldanspruch, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (bis zu 20 Wochenarbeitsstunden, Ausbildungsdienstverhältnis oder geringfügige Beschäftigung).

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