Im Ferienjob alle Steuervorteile nutzen

Bis zu einem Verdienst von 946 Euro ist eine kurzfristige Beschäftigung steuerfrei.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist bis zu einem 946 Euro steuerfrei.

„Eigentlich dachte ich, dass ich als Student keine Einkommensteuererklärung machen muss. Dann war ich aber verunsichert, weil ich erfahren habe, dass ich auch für mein monatliches Ferienjob-Gehalt Steuern zahlen muss", erzählt Marc Richter.

Marc kennt die Lohi durch seine Eltern, die schon seit Jahren Mitglieder des Vereins sind, und hat sich dort Hilfe geholt.

„Mein Berater hat mir dann auch wirklich sehr weitergeholfen und konnte mir genau sagen, auf welche Punkte ich bei meinem Ferienjob achten muss. Er hat mir z. B. dazu geraten, darauf zu achten, dass ich nicht mehr als 50 Tage im Jahr arbeite. Auf diese Weise muss ich nämlich keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen und habe außerdem genug Zeit für mein Studium“, berichtet der Student.

Auch bezüglich der zu zahlenden Steuern konnte der Berater Marc beruhigen. Zwar liegt der monatliche Verdienst des Studenten deutlich über dem Freibetrag von 920 Euro, der jährliche Grundfreibetrag von 8.130 Euro wird aber nicht überschritten. „Die Lohi hat mir mit der Einkommensteuererklärung die komplette Summe der gezahlten Steuern wieder zurückgeholt. Damit habe ich für 2013 eine Rückerstattung von 200 Euro bekommen! Und das ganz ohne Mitgliedsbeitrag“, freut sich Marc.

Denn, da seine Eltern ebenfalls Mitglieder sind, er ganzjährig in Ausbildung ist und weniger als 12.000 Euro verdient, kann er die Dienste der Lohi kostenlos in Anspruch nehmen.

„Für mich hat sich das Beratungsgespräch auf jeden Fall richtig gelohnt und ich habe mir auch schon gleich einen Termin für meine Steuererklärung für 2014 geben lassen.“


Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 8 SGB IV liegt eine kurzfristige Beschäftigung immer dann vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dabei ist die Höhe des Verdienstes unerheblich.

Bei einem kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bleibt in der Steuerklasse I im Jahr 2014 ein Monatsverdienst von bis zu 946 Euro steuerfrei (bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 889 Euro). Ist der Monatsverdienst höher, muss der Arbeitgeber Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Verdienen die Auszubildenden/ Studierenden jedoch nicht mehr als 9.360 Euro brutto im Jahr (Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.000 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro, Grundfreibetrag im Jahr 2014: 8.354 Euro), werden ihnen die zunächst vom Ausbildungsbetrieb einbehaltenen und ans Finanzamt abgeführten Steuern auf Antrag bei der Einkommensteuererklärung im Folgejahr in voller Höhe erstattet.

Unsere Mitgliedergeschichten sind frei aus dem Leben gegriffen.