Nach dem Studium Umzugskosten steuerlich absetzen

Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar

Marc Richter (24), Berufseinsteiger

„Nach meinem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studium hatte ich das Glück, direkt eine gute Anstellung zu finden“, berichtet Marc Richter stolz. Für seinen neuen Job musste er allerdings umziehen und das Elternhaus verlassen. „Natürlich war das ein richtig großer Schritt in ein neues Leben“, sagt der frischgebackene Maschinenbauingenieur.

Umzugskosten als Werbungskosten absetzen

„Das erste Mal alleine in einer neuen Stadt mit neuer Arbeitsstelle – das ist ein großes Abenteuer! Da war ich froh um die Unterstützung von der Lohi. Mein Berater hat mir nämlich gesagt, dass ich die Kosten für Transport, Maklergebühr und zahlreiche weitere Aufwendungen von der Steuer absetzen kann.“ Marc lebt nun in seiner schönen neuen Wohnung und die Lohi hat für ihn die Umzugsrechnungen als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt. „So bekomme ich gleich in meinem ersten Berufsjahr eine stattliche Steuerrückerstattung vom Finanzamt!“


Rechtlicher Hintergrund

R 9.9 EStR Umzugskosten

Allgemeines

(1) Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.

Höhe der Umzugskosten

(2) 1Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten, mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung (Wohneigentum) nach § 9 Abs. 1 BUKG; die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten.

2Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen.

3Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, so ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.

4Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

5Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG).

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