Mit der Haushaltshilfe Steuern sparen

Mit der Haushaltshilfe Steuern sparen

Peter Voigt (48), Bauleiter

„Da ich geschäftlich häufig unterwegs bin, hat sich meine Frau immer um den Haushalt gekümmert. Nachdem sie jetzt wieder in ihren alten Beruf einstieg, wird nun auch bei ihr die Zeit knapp“, berichtet Peter Voigt. „Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, eine Haushaltshilfe einzustellen.“

Bei seinem Lohi-Berater erkundigte sich Peter Voigt über die steuerlichen Auswirkungen einer neuen Haushaltshilfe. Er war sehr erfreut, dass er mit der Unterstützung im Haushalt auch Steuern sparen kann. „Wir beschäftigen unsere Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs. Da können wir 20 Prozent unserer Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abziehen“, freut er sich. „So haben wir nun im Haushalt tatkräftige Unterstützung und sparen auch noch Steuern.“


Rechtlicher Hintergrund

Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt können über das sogenannte Haushaltsscheckverfahren der Minijobzentrale angemeldet werden. Es handelt sich dabei um ein vereinfachtes Meldeverfahren zur Erfüllung von Arbeitgeberpflichten.

Auf den Arbeitslohn werden Steuer- und Sozialabgaben erhoben. Die vom Arbeitgebenden zu tragenden Steuer- und Sozialabgaben betragen 14,9 Prozent des Arbeitslohns (Stand: 2016). Zusätzlich ist für die Beschäftigten ein Rentenversicherungsbeitrag von 13,7 Prozent abzuführen, wenn die Angestellten die Befreiung von der Rentenversicherung nicht beantragt haben. Der für die  Arbeitnehmenden abzuführende Rentenversicherungsbeitrag mindert aber den Arbeitslohn, er ist nicht vom Arbeitgebenden zu tragen.

Als Steuerermäßigung werden 20 Prozent des Arbeitslohns und 20 Prozent der auf diesen Arbeitslohn abzuführenden Steuer- und Sozialabgaben direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Die Einkommensteuer wird allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 510 Euro gemindert.

§ 35a Abs. 1 EStG

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen der Steuerpflichtigen.

Beschäftigt man hingegen

  • keinen geringfügig beschäftigten Personen, sondern führt die Steuer nach der persönlichen Steuerklasse der Beschäftigten ab oder
  • nimmt an Stelle einer angestellten Person die Dienste eines gewerblichen Dienstleisters in Anspruch,

wird die Steuerermäßigung bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro gewährt. Auch in diesem Fall sind nur 20 Prozent der Aufwendungen begünstigt. In diesen Fällen muss der Arbeitslohn bzw. die Rechnung per Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

§ 35a Abs. 2 EStG

¹Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

²Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

§ 35a Abs. 5 EStG

... ³Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Unsere Mitgliedergeschichten sind frei aus dem Leben gegriffen.