Steuern auf den Dienstwagen

Steuervorteile nutzen ohne Fahrtenbuch

Wird ein Dienstwagen nicht privat genutzt, fallen auch keine Steuern für Privatnutzung an.

„Als die Lohi dieses Jahr meine Steuererklärung erstellte, wurde deutlich, dass ich die letzten Jahre zu viel für meinen Dienstwagen gezahlt hatte“, berichtet Peter Voigt. Da er den Wagen privat nicht nutzen darf, fallen auch keine Steuern für die Privatnutzung an.

Die hatte er aber in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt. „Außerdem fahre ich höchstens fünf bis zehn Mal pro Monat ins Büro. Aus diesem Grund konnte die Lohi meine Steuer für Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,002-Prozent je Hinfahrt statt mit der 0,03-Prozent-Regelung ansetzen.“

Mit dieser Methode hat Peter zwei Vorteile: Das lästige Führen eines Fahrtenbuches bleibt ihm erspart und er kann trotzdem deutliche Steuervorteile nutzen.


Rechtlicher Hintergrund

1. Wird Angestellten ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, stellt der (geldwerte) Vorteil, den die Beschäftigten daraus beziehen, Arbeitslohn dar. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil, also der Arbeitslohn für den Dienstwagen, gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m § 6 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 EStG monatlich pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises der Lohnsteuer und ggf. der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Eine Besteuerung ist nicht vorzunehmen, wenn der Dienstwagen nicht zur privaten Nutzung überlassen wird, da dann kein Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsteht.

Wird unrichtigerweise dennoch eine Lohnbesteuerung durch den Betrieb vorgenommen, kann diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr korrigiert werden.

2. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) ist ein zusätzlicher geldwerter Vorteil der Lohnsteuer und ggf. der Sozialversicherung zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil beträgt in diesem Fall gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG monatlich pauschal 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Fährt man weniger als 180 Tage im Jahr zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte, kann gem. BMF-Schreiben vom 1.4.2011 (BStBl I 2011, 301) eine sog. Einzelbewertung erfolgen. In diesem Fall werden je Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil erfasst.

Besteuert der Betrieb die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte monatlich nach der „0,03-Prozent-Regel“, kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Korrektur zur Besteuerung mit 0,002 Prozent je Hinfahrt erfolgen.

Sollte der Angestellte keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, z. B. weil der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit außerhalb des Betriebs liegt, müssen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis einschließlich 2013 gar nicht versteuert werden, vgl. BFH vom 9.2.2011 - VI R 58/09 (BStBl II 2012, 34).

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