Dank Riester-Vertrag ins Traumhaus

Mit dem Riester-Vertrag Wohneigentum abzahlen

Familie Schuster-Wagner träumt von den eigenen vier Wänden.

Familie Wagner spart schon lange auf ein eigenes Häuschen. „Das war dieses Jahr auch Thema im Beratungsgespräch bei der Lohi“, erinnert sich Stefan Schuster-Wagner. „Mein Lohi-Berater hat mir dazu geraten, einen Riester-Vertrag abzuschließen. Den Zusammenhang habe ich im ersten Moment überhaupt nicht verstanden“, so der Familienvater. Im Gespräch erfuhr er, dass die Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie in Verbindung mit einem Altersvorsorgevertrag vom Staat steuerlich gefördert wird.

Das Ehepaar hat nun einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Beide zahlen den Mindesteigenbetrag von vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahrs ein. Damit erhält die Familie staatliche Zulagen von je 175 Euro für die Ehegatten. Dazu kommen je 300 Euro für die beiden nach 2008 geborenen Kinder. Außerdem können die Aufwendungen für den Riester-Vertrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Auf diesem Weg bekommen die Wagners zusätzlich zu den Zulagen noch einmal eine Steuererstattung von durchschnittlich 345 Euro zurück. Diese errechnet sich aus dem Höchstbetrag von 2.100 Euro für beide Ehegatten, bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent und den genannten Zulagen. Somit fließen der Familie staatliche Förderungen für das Wohneigentum in Höhe von 1.295 Euro zu.

„Mit diesem Tipp hat uns die Lohi enorm weiter geholfen! Denn mit den zusätzlichen Ersparnissen aus den Riester-Verträgen können wir uns wohl schon in drei Jahren den großen Traum vom Eigenheim erfüllen“, freut sich Stefan. 


Rechtlicher Hintergrund

Zur Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie kann gem. § 92a EStG das Kapital, das in einem Altersvorsorgevertrag angespart wurde bzw. angespart wird, verwendet werden.

Der Staat gewährt hierfür zum einen Zulagen, die direkt dem Sparkonto des Altersvorsorgevertrags gutgeschrieben werden. Die Grundzulage beträgt je erwachsener Person 175 Euro (§ 84 EStG). Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, wird eine Zulage von 300 Euro gewährt. Für früher geborene Kinder beträgt diese Zulage 185 Euro gewährt. Die Kinderzulage wird gewährt, solange für das Kind Kindergeld bezahlt wird (§ 85 EStG).

Zum anderen gewährt der Staat eine Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gem. § 10a EStG. Es sind maximal Beiträge in Höhe von 2.100 Euro je unmittelbar berechtigter Person steuermindernd zu berücksichtigen. Übersteigt die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug die o. g. Zulagen, werden die Zulagen auf die Einkommensteuer angerechnet und nur der übersteigende Teil erstattet wird (§ 10a Abs. 2 EStG).

Die steuerlich geförderten Beiträge, Zulagen und der erstattete Steuerbetrag werden dem Wohnförderkonto belastet. Die auf dem Wohnförderkonto erfassten Beträge sind in der Auszahlungsphase (in der Regel ab Renteneintritt) zu versteuern (§ 92 Abs. 2 EStG).

Um die volle staatliche Förderung in Anspruch nehmen zu können, ist es Voraussetzung den Mindesteigenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt vier Prozent der Summe der im Vorjahr erzielten sozialversicherungspflichtigen Einkünfte oder der bezogenen Besoldung und Amtsbezüge (§ 86 EStG).

 

 

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