„Mein Betrieb zahlt die Kita und ich spare Steuern.“

Arbeitgeberfinanzierte Kinderbetreuung

Stefan Schuster (40), Vater

Statt einer Gehaltserhöhung hat Stefan Schuster sich für eine arbeitgeberfinanzierte Kinderbetreuung entschieden.

„Bei meinem letzten Mitarbeitergespräch hat mir meine Chefin eine Gehaltserhöhung in Aussicht gestellt“, berichtet Stefan Schuster, „zufällig hatte ich in der gleichen Woche einen Termin bei der Lohi und habe davon erzählt.“

Da Stefan Schuster einen Sohn hat, der zurzeit die Kita besucht, schlug seine Beraterin vor, statt der Gehaltserhöhung eine Betriebsbeteiligung an den Kinderbetreuungskosten auszuhandeln. Denn die Arbeitsstelle darf sich in unbegrenzter Höhe an den Kinderbetreuungskosten der nicht schulpflichtigen Kinder seiner Angestellten beteiligen.

„Mir war nicht klar, dass eine solche Beteiligung für mich völlig steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Auf eine reguläre Gehaltserhöhung hätte ich natürlich ganz normal Steuern zahlen müssen. Die Kostenbeteiligung meines Unternehmens an der Kita kommt dagegen ohne Abzüge direkt bei mir an“, sagt der Familienvater begeistert.


Rechtlicher Hintergrund

Ein Kindergartenzuschuss ist steuerfrei, wenn er zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn bezahlt wird, also als Ersatz für eine Gehaltserhöhung.

Dagegen ist ein Kindergartenzuschuss, der erst nach einer Entgeltumwandung vom Betrieb bezahlt wird, nicht begünstigt. Verzichten die Angestellten also auf einen Teil seines bisherigen Arbeitslohns, um dafür einen Kindergartenzuschuss zur erhalten, unterliegt der Kindergartenzuschuss sowohl der Lohnsteuer als auch der Sozialversicherung.

Steuerrecht

§ 3 EStG

Steuerfrei sind …

Nr. 33 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Unternehmens zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Beschäftigten in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;

Sozialversicherung

Die Freiheit in der Sozialversicherung folgt der Steuerbefreiung. Als der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Einkommen, gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

§ 16 SGB IV

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Unsere Mitgliedergeschichten sind frei aus dem Leben gegriffen.