Hilfe bei der Rentenbesteuerung

Seit 2005 gibt es Steuern auf die gesetzlichen Renten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit dem Jahr 2005 mit dem sogenannten Besteuerungsanteil besteuert.

„Als ich letztes Jahr Post vom Finanzamt bekam, bin ich sehr erschrocken. Ich sollte rückwirkend für die letzten acht Jahre eine Einkommensteuererklärung abgeben“, berichtet der Rentner Rainer Schäfer. „Ich habe einfach nicht gewusst, dass es seit 2005 Steuern auf die Rente gibt.“ Aus diesem Grund hat sich Herr Schäfer für seine Einkommensteuererklärung Unterstützung geholt.

„Während meiner Berufszeit hat Frau Steinbach von der Lohi mir meine Steuererklärung gemacht. Sie konnte mir auch dieses Mal wunderbar weiterhelfen“, freut sich Rainer Schäfer. Im Beratungsgespräch hat er erfahren, dass die Höhe seiner Rente unter dem Grundfreibetrag liegt und er daher keine Steuern zahlen muss.

So braucht der Rentner auch keine Angst vor einem Bußgeld zu haben. Das hätte das Finanzamt festsetzen können, wenn sich durch die Abgabe der Steuererklärung eine Nachzahlung ergeben hätte. „Jetzt bin ich einfach sicher, dass an alles gedacht worden ist und mir vom Finanzamt keine böse Überraschung droht. Da ist mir schon ein großer Stein vom Herzen gefallen.“


Rechtlicher Hintergrund

Gem. § 56 Satz 1 EStDV ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn Einkünfte erzielt werden, die über dem Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 EStG liegen (2014: 8.354 Euro, 2013: 8.130 Euro) und es sich dabei nicht um Arbeitslohn handelt, von dem Lohnsteuer einbehalten wurde. Bei Ehegatten ist der doppelte Grundfreibetrag maßgebend.

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden gem. § 22 Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG seit dem Jahr 2005 mit dem sog. Besteuerungsanteil berücksichtigt. Der Besteuerungsanteil beträgt bei Rentenbeginn bis einschließlich 2005 je 50 Prozent. Der steuerfreie Teil der Rente bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente gleich hoch, d. h. Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Bei einem Rentenbeginn ab 2006 beträgt der Besteuerungsanteil 52 Prozent, ab 2007: 54 Prozent usw.

Zusätzlich wird noch ein Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro vom steuerpflichtigen Teil der Rente abgezogen. Lag also der Besteuerungsanteil (abzüglich der Werbungskosten) der Rente unter dem Grundfreibetrag und lagen sonst keine weiteren Einkünfte vor, bestand also keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung.

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