Steuervorteile bei der Pflege von Verwandten

Pauschbetrag für die häusliche Pflege Angehörigen absetzen

Pauschbetrag für die häusliche Pflege von Angehörigen mindert die Steuerlast.

Für die häusliche Pflege von Angehörigen kann man einen Pflegepauschbetrag absetzen. „Das habe ich im Beratungsgespräch mit Frau Steinbach bei der Lohi erfahren, nachdem meine Schwester ganz plötzlich gepflegt werden musste“, berichtet Marie Schäfer.

„Vor einem halben Jahr hatte meine Schwester einen schweren Schlaganfall. Über Nacht wurde sie zum Pflegefall der Stufe III. Um sie daheim pflegen zu können, bin ich sogar früher in Rente gegangen“, sagt die Rentnerin. Für diese Leistung kann sie 924 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. „Damit habe ich eine Steuerrückerstattung erhalten, die ich in dieser neuen Situation auch gut gebrauchen kann“.


Rechtlicher Hintergrund

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die Steuerpflichtigen durch die Pflege erwachsen, kann gem. § 33b Abs. 6 EStG anstelle der tatsächlich entstandenen außergewöhnlichen Belastungen ein Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden, der Pflegepauschbetrag.

Voraussetzung ist, dass die zu pflegenden Person nicht nur vorübergehend hilflos ist und der Pflegende für die Pflege keine Einnahmen erhält. Als hilflos gilt eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Die Pflege muss entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt werden. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Personen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, wenn diese auch einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag haben.

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