Krankenversicherung: Wirken sich Bonusleistungen steuerlich aus?

26.10.2016
Bonusleistungen von Krankenkassen

Bonusleistungen und Rückerstattungen von Krankenkassen haben steuerlich keinen Einfluss.

Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben absetzbar – und das unbeschränkt in ihrer tatsächlichen Höhe. Immer wieder gab es jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob sich Zuschüsse oder Rückerstattungen der Krankenkassen im Rahmen von Bonusprogrammen auch steuerlich auswirken. Mit seinem Urteil vom Juni 2016 hat der Bundesfinanzhof entschieden: Bonusleistungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben nicht.

„Zumindest dann nicht, wenn dadurch tatsächliche Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen erstattet werden“, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi.

Ob Rückenschule oder Kochkurs, ob Wassergymnastik oder Lauftreff, ob professionelle Zahnreinigung oder Gesundheits-Check: Krankenkassen lassen sich heute einiges einfallen, um die Gesundheit ihrer Mitglieder zu fördern und Anreize zu gesundheitsbewusstem Verhalten zu setzen. Manche der Angebote sind kostenpflichtig und nicht im normalen Leistungsumfang der Krankenkasse enthalten. Im Rahmen von Bonusprogrammen können sie dem Versicherten jedoch nachträglich erstattet werden. Dieses Verfahren wertete die Finanzverwaltung in der Regel als Beitragsrückerstattung – mit steuerlichen Konsequenzen.

Erstattung konkreter Aufwendungen oder pauschaler Bonus

In seinem Urteil vom Juni kommt der Bundesfinanzhof jedoch zu einer anderen Auffassung: Erstattet eine Krankenkasse im Rahmen von Bonusprogrammen tatsächliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen, liegt weder eine steuerliche Einnahme noch eine Rückerstattung von Beiträgen vor, so die obersten Finanzrichter. Die Leistungen aus dem Bonusprogramm können sich also auch nicht mindernd auf die abziehbaren Sonderausgaben auswirken. „Wie genau die Finanzverwaltung dieses Urteil umsetzen wird, ist bislang nicht bekannt. Wir empfehlen unseren Mitgliedern darum, bei bereits veranlagten Fällen zunächst abzuwarten, bei neuen auf Leistungen aus dem Bonusprogramm hinzuweisen“, so Robert Dottl. Bei der steuerlichen Einordnung von pauschalen Rückzahlungen, die nicht in Zusammenhang mit konkreten Ausgaben zu sehen sind, gilt es übrigens ebenso abzuwarten: Hier hat der Bundesfinanzhof (noch) nicht entschieden.