Betreuungskosten von der Steuer absetzen

Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben bei der Steuer abgesetzt werden.

Absetzbar sind zwei Drittel der nachgewiesenen Aufwendungen für Kindergarten, Hort, Tagesmutter, Babysitter etc. – höchstens jedoch 6.000 Euro pro Kind und Jahr, so dass sich ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr ergibt.

Damit die Betreuungskosten abzugsfähig sind, müssen die Aufwendungen für die Betreuung von haushaltszugehörigen Kindern nachgewiesen werden. Die Kosten werden nur berücksichtigt, wenn das zu betreuende Kind den 14. Geburtstag noch nicht gefeiert haben. 

Als Nachweis akzeptiert das Finanzamt Rechnungen, Gebührenbescheide oder Arbeitsverträge von angestelltem Betreuungspersonal. Die Bezahlung muss stets unbar - also per Überweisung - erfolgen.