Lohnsteuerhilfeverein kündigen

Wer die Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch genommen hat, musste zunächst im Verein Mitglied werden. Ein Austritt aus einem Verein - demnach auch eine Kündigung im Lohnsteuerhilfeverein - ist sogar im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 39 "Austritt aus dem Verein" geregelt: 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

§ 39 Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Einzelheiten zur Kündigung regelt dann die Satzung des Vereins. In der Regel sehen Satzungen vor, dass eine Kündigung zum Ende des Kalenderjahres möglich ist. Erfolgt eine Kündigung fristgerecht, so ist es im Regelfall nicht notwendig, einen Grund anzugeben.

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