Nebeneinkommen versteuern

Bei einem Minijob als Nebenjob, muss dieser nicht mehr zusätzlich versteuert werden. Die Steuer auf den Minijob gilt durch die pauschale Lohnsteuer, die der Arbeitgeber in Höhe von 2 Prozent zu tragen hat, als abgegolten.

Bei einem Nebenjob in einem Anstellungsverhältnis, der kein Minijob ist, wird die Lohnsteuer in der Regel mit der ungünstigen Steuerklasse VI einbehalten. Der Arbeitslohn muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, dafür wird die einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet.

Eine Nebentätigkeit z. B. als Übungsleiter für einen gemeinnützigen Verein ist steuerfrei, wenn der Freibetrag von 2.400 Euro im Jahr nicht überschritten wird.