Pendlerpauschale (Entfernungspauschale)

Die Zahl der Pendler steigt. Dafür gibt es viele Gründe, wie häufigere Jobwechsel oder knapper werdender bezahlbarer Wohnraum in den Ballungsgebieten. Den täglichen Weg zur Arbeit kann man allerdings steuerlich geltend machen.

Welche Strecken, mit welchen Verkehrsmitteln kann ich geltend machen und wie hoch sind meine Einsparungen? 

Fahrten mit dem Auto

Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte die mit dem eigenen Auto oder einem Geschäftswagen zurückgelegt werden, können im Rahmen der Entfernungspauschale, auch „Pendlerpauschale“ genannt, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Pro Kilomenter werden für die einfache Wegstrecke 0,30 Euro angesetzt. Ab dem 21. Kilomenter ist ab dem Veranlagungsjahr 2022 die erhöhte Pauschale mit 0,38 Euro anzusetzen. Die erhöhte Entfernungspauschale ist bis zum Jahr 2026 befristet.   

Die Höhe der abziehbaren Werbungskosten lässt sich leicht errechnen: Man multipliziert die Zahl der Arbeitstage pro Jahr (bei Vollbeschäftigung sind es in der Regel 220) mit der einfachen Fahrtstrecke in Kilometern. Für den 1. bis 20. Kilometer multipliziert man das Ergebnis mit 0,30 Euro und ab dem 21. Kilometer mit 0,38 Euro.

Pendlerpauschale für öffentliche Verkehrsmittel

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann die „Pendlerpauschale“ bis zu einer Höhe von 4.500 Euro steuermindernd geltend machen, oder aber die realen Kosten für Fahrscheine ansetzen, falls diese höher sind.

Interessant: Pendler sind nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zur Arbeit zu nehmen, wenn durch eine längere Strecke Fahrzeit eingespart werden kann (etwa durch die Umfahrung von Verkehrsbrennpunkten oder großen Baustellen sowie durch den Verzicht auf Fährverbindungen).

Die Entfernungspauschale ist eine verkehrsmittelunabhängige Kilometerpauschale, welche für jeden einfachen Entfernungskilometer zur Arbeit mit 0,30 EUR berücksichtigt werden kann.