Schulgeld von der Steuer absetzen

Zahlungen von Schulgeld können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als Sonderausgaben abziehbar sein. Dies gilt für Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht. Es kann ein Betrag von bis zu 30 Prozent des Entgelts, höchstens aber bis zu 5.000 Euro geltend gemacht werden. Davon ausgenommen ist das Entgelt, das ggf. für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung zu entrichten ist.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Die besuchte Schule muss in freier Trägerschaft errichtet oder überwiegend privat finanziert sein. Zudem muss sie sich innerhalb der EU oder des EWR-Raumes befinden. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Schule zu einem allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt. Dieser muss einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule gleichkommen. Zumindest muss der Abschluss (zum Beispiel) durch eine Zeugnisanerkennungsstelle als gleichwertig anerkannt werden. Der Höchstbetrag von 5.000 Euro wird für ein Kind pro Elternpaar nur einmal gewährt.