Steuerklasse

Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in Deutschland in 6 Steuerklassen eingeteilt.

Steuerklasse I: Für ledige Arbeitnehmer.

Steuerklasse II: Für ledige Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Steuerklasse III / V: Grundsätzlich für verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Verwitwete. Ehegatten müssen die Anwendung der Steuerklasse III / V beantragen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die Wahl dieser Steuerklassenkombination führt zur Pflichtabgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben.

Steuerklasse IV / IV: Für verheiratete und verpartnerte Arbeitnehmer, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn wird diese Steuerklasse nach Eheschließung automatisch berücksichtigt.

Steuerklasse IV / IV mit Faktor: Wird das sogenannte Faktorverfahren gewählt, werden Vorsorgeaufwendungen, z. B. Sozialversicherungsbeiträge, nicht pauschal sondern individuell berücksichtigt. Die Lohnsteuerberechnung ist damit genauer als bei Anwendung der Steuerklassen IV / IV ohne Faktor. Die Wahl dieser Steuerklassenkombination führt zur Pflichtabgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben.

Steuerklasse VI: Für Arbeitnehmern mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen. Diese kommt also bei Arbeitnehmer mit Nebeneinkommen zur Anwendung. Liegt Arbeitslohn vor, der mit dieser Steuerklasse versteuert wurde, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Ehegatten und Lebenspartner können mit einer überlegten Wahl ihrer Steuerklassen ihr monatliches Nettoeinkommen steigern und gegebenenfalls Einfluss auf das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld nehmen.