Verspätungszuschlag Einkommensteuer

Wird die Steuerklärung nicht fristgerecht abgegeben, so wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt ab März 2020 mindestens 25 Euro je angefangenen Monat, in dem die Steuererklärung nicht vorlag.

Über den Mindestzuschlag von 25 Euro je angefangenen säumigen Monat hinaus kann die Strafe bis zu 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, abzüglich der bereits getätigten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, betragen.

Diese Strafgebühr wird vom Finanzamt automatisch der Steuerschuld zugerechnet und in der Regel im Rahmen des Einkommensteuerbescheides festgesetzt.