Abgabefrist für Steuererklärung 2015 am 31.05.2016

04.05.2016
Am 31.05.2016 läuft die Abgabefrist für die Steuererklärung 2015 ab. Die Frist kann aber bei Bedarf verlängert werden.

Die Abgabefrist für Pflichtveranlagungsfälle endet am 31.05.2016. Eine Fristverlängerung ist bei Bedarf möglich.

Für alle, die nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, gilt Dienstag, der 31. Mai 2016 als Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015. Für Mitglieder in einem Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31. Dezember 2016.

Automatische Fristverlängerung für Neumitglieder

Auch für Mitglieder, die erst nach dem 31. Mai 2016 dem Verein beitreten, verschiebt sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2016. Dies geschieht, sobald die Lohi das Finanzamt über die Mitgliedschaft informiert. Damit brauchen sich Mitglieder keine Sorgen um einen Verspätungszuschlag zu machen.

Fristverlängerung auch für Nicht-Mitglieder möglich

Wer nicht Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist und den Abgabetermin für die Steuererklärung nicht einhalten kann, sollte bei seinem Finanzamt formlos einen begründeten Fristverlängerungsantrag stellen. Damit vermeidet man einen Verspätungszuschlag.

Wann muss man eine Steuererklärung abgeben?

Betroffen sind sogenannte Pflichtveranlagungsfälle. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitnehmer oder Pensionäre,

  • in deren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eingetragen wurde,
  • wenn in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft der Arbeitslohn eines Partners nach der Steuerklasse fünf oder sechs besteuert wurde und beide Partner Arbeitslohn bezogen haben,
  • die von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen haben,
  • die Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosen-, Kranken-, Insolvenz-, Eltern-, Betreuungsgeld oder Altersteilzeitzuschläge, von über 410 Euro im Jahr bezogen haben,
  • die andere Einkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt haben, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt, während der andere Partner in Rente ist. 

Ab wann sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

„Rentner ohne zusätzliches Arbeitseinkommen sind erst dann verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi. Dieser beträgt 8.472 Euro für 2015 und 8.652 Euro im Jahr 2016. Bei Ehegatten werden die Beträge verdoppelt. Als Einkünfte gilt die Bruttorente gekürzt um den Rentenfreibetrag und die Werbungskosten.