Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich verbessert

26.03.2013
Die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten ist ab 2012 deutlich verbessert.

Unter Anderem können Aufwendungen für Kindergärten, Tagesmütter oder Kindertagesstätten steuerlich geltend gemacht werden.

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2012 können mehr Eltern die ihnen entstehenden Aufwendungen für Kinderbetreuung auch steuerlich geltend machen. Es kommt ab dem Jahr 2012 nicht mehr darauf an, aus welchem Grund die Eltern die Betreuung des Kindes in Anspruch nehmen, also ob die Eltern erwerbstätig, krank oder behindert sind oder sich in Ausbildung befinden.

Allein entscheidend ist, dass

  • Aufwendungen für die Betreuung
  • von haushaltszugehörigen Kindern nachgewiesen werden,
  • und die Kinder noch nicht ihren 14. Geburtstag gefeiert haben.

Begünstigte Aufwendungen

Zu den begünstigten Aufwendungen zählt beispielsweise die Unterbringung des Kindes in Kindergärten, bei Tagesmüttern oder in Kindertagesstätten, aber auch die Nachmittagsbetreuung und Hausaufgabenbetreuung in der Schule. Ebenso führt die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung zu abzugsfähigen Ausgaben. Nicht begünstigt sind hingegen Aufwendungen für Unterricht, Freizeitgestaltung oder Verpflegung des Kindes.

Höhe der abzugsfähigen Kosten

Maximal 6.000 Euro je Kalenderjahr und Kind können steuerlich geltend gemacht werden. Zwei Drittel hiervon, also maximal 4.000 Euro werden als Sonderausgaben im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt.

Erforderliche Nachweise

  • Rechnung, Gebührenbescheid, Arbeitsvertrag
  • unbare Zahlung – also Überweisung!

Wichtig für nichtverheiratete Eltern!

Nur der Vertragspartner kann Kinderbetreuungskosten geltend machen.

Achten Sie also darauf, dass beide Elternteile im Betreuungsvertrag genannt werden. Haben Sie nämlich nachweislich Kosten getragen obwohl Sie vertraglich dazu nicht verpflichtet sind, lehnt das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.

Unser besonderer Tipp

„Die Großeltern von der Steuer absetzen“. Gerade wenn beide Elternteile berufstätig sind, springt öfter mal die Oma oder natürlich auch der Opa gerne helfend mit ein, wenn es um die Betreuung der Enkelkinder geht. Meist möchten die Omas und Opas für die Betreuungsleistung kein Entgelt, denn sie helfen der jungen Familie ja gerne. Entstehen den Großeltern im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Kinderbetreuung Fahrtkosten, gibt es eine interessante Gestaltungsmöglichkeit: Die Eltern können diese Fahrtkosten erstatten und als Kinderbetreuungskosten geltend machen. Bei den Großeltern führt die Erstattung von Fahrtkosten nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen, da es sich lediglich um Aufwandsersatz handelt.

Soll diese Gestaltungsmöglichkeit genutzt werden muss folgendes beachtet werden:

  • notwendiger Abschluss eines Betreuungsvertrages mit den Großeltern
  • die Vorlage einer Rechnung/Quittung der Großeltern mit Darstellung der Fahrten
  • die unbare Zahlung der Fahrtkostenerstattung, also Zahlung per Überweisung


Rechtsstand 03-2013