Alleinerziehende werden steuerlich entlastet

01.03.2017
Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende

Entlastungsbeträge, Kindergeld und Kinderfreibeträge schaffen finanzielle Entlastung für Alleinerziehende

Immer mehr Mütter und Väter ziehen ihre Kinder allein groß. Der Staat will Alleinerziehende unterstützen und steuerlich entlasten. Aus diesem Grund können alleinerziehende Eltern im Rahmen ihrer Steuererklärung für 2016 einen höheren Entlastungsbetrag beantragen.

Dieser wurde bereits ab 2015 um 600 Euro angehoben, auf jährlich 1.908 Euro für das erste Kind. Für jedes weitere Kind, das zum Haushalt gehört, wird dieser Beitrag zusätzlich um 240 Euro erhöht.

Beispiel:

Sabrina Schauer ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Damit beträgt der Entlastungsbetrag 2.388 Euro. Diese Summe setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für das erste Kind in Höhe von 1.908 Euro sowie je 240 Euro für das zweite und das dritte Kind.

Die richtige Steuerklasse

Damit der Entlastungbetrag bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden kann, sollten Alleinerziehende Steuerklasse II beantragen. So wird monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen als bei Steuerklasse I.

Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Eine weitere, wenn auch kleine Entlastung für Alleinerziehende bringt die Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag. Die Leistungen für das erste und zweite Kind steigen dabei von 190 auf 192 Euro, für das dritte Kind auf 198 Euro und für jeden weiteren Nachwuchs auf 223 Euro monatlich. Der Kinderfreibetrag wird von 4.608 Euro auf 4.716 Euro angehoben. Der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes bleibt hingegen unverändert bei 2.640 Euro. ?

Kinderbetreuungskosten absetzen

Für die Kinderbetreuung können 2/3 der Aufwendungen, bis zu maximal 4.000 Euro jährlich, als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kosten für eine Spielgruppe, den Kindergarten oder eine Nachmittagsbetreuung handelt. Allerdings können nur die „reinen“ Betreuungskosten berücksichtigt werden. Sind in den Beträgen Anteile für Essen, Spielgeld etc. enthalten, müssen diese vorher abgezogen werden. Kosten für Unterricht oder für sportliche Freizeitaktivitäten sind nicht abziehbar.

Ohne Steuer-Identifikationsnummer keine Entlastung

Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist eine eindeutige Identifizierung des Kindes. Diese erfolgt durch die an das Kind vergebene Steuer-Identifikationsnummer. Für die Auszahlung des Kindergelds muss seit dem 1. Januar 2016 bei der Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes sowie der Person, welche das Kindergeld beantragt bzw. bezieht, angegeben werden.