Heilmittel, Arzneikosten & Co. von der Steuer absetzen

07.12.2016
Kosten für Heilmittel, Arzt- und Arzneikosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Aufwendungen für Heilmittel, Arzt- und Arzneikosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Aufwendungen für Heilmittel, Arzneikosten usw. können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen (nach Abzug einer zumutbaren Belastung) in der Steuererklärung abgezogen werden. Voraussetzung ist immer die Vorlage der Rechnung, der Nachweis der Zahlung (z. B. Überweisungsträger, Kontoauszug, Barquittung) und unter Umständen eine Verordnung des Arztes oder des Heilpraktikers.

Folgende Aufwendungen sind unter Anderem absetzbar

Apotheke

  • Sämtliche Medikamenten- und Rezept-Zuzahlungen
  • Voraussetzung: Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers

Optiker/Akustiker

  • Kosten für Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte etc.
  • Voraussetzung: ärztliche Verordnung (nur Erstverordnung)

Heilpraktiker

  • Behandlungskosten etc.
  • Voraussetzungen: Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden

Zahnarzt

  • Behandlungskosten, Kosten für Zahnersatz etc. (Eigenanteil)
  • Voraussetzungen: Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden

Arzthonorar

  • Sämtliche Zuzahlungen
  • Voraussetzungen: Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden

Krankengymnastik

  • Eigenanteil an den Behandlungskosten
  • Voraussetzung: Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers

Kosten einer Augenlaseroperation

  • Behandlungskosten etc.
  • Voraussetzungen: Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden

Fahrtkosten zu Arzt, Zahnarzt, Krankengymnastik usw.

  • Fahrt mit eigenen PKW = 0,30 €/km
  • Voraussetzung: Aufzeichnungen, wie oft der Arzt usw. aufgesucht wurde.
    Aufzeichnungen bitte durch den Arzt bestätigen lassen.
  • Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi)
  • Voraussetzung: Fahrtkosten oder Quittung

Besondere Anforderungen

Für den Abzug bestimmter Aufwendungen gelten besondere Anforderungen; dann ist vor Beginn der Maßnahme ein amtsärztliches Attest (Gesundheitsamt) oder ein Attest des medizinischen Dienstes einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuholen. Hiervon sind u. a. folgende Aufwendungen betroffen:

  • Bade-, Heil-, Vorsorge- oder Klimakur
  • Psychotherapeutische Behandlung nach Bezuschussung der Krankenversicherung
  • Auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes
  • Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson
    (Ausnahme Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis)
  • Anschaffung medizinischer Hilfsmittel, die als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind
  • Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- oder Trockenzellenbehandlung, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie

Unser Tipp:

Lassen Sie Kosten - soweit es möglich ist - in einem Jahr zusammen kommen. Für den steuerlichen Abzug ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Zeitpunkt der Leistung maßgebend!


Rechtsstand 09-2016