Der Faktor für mehr Gerechtigkeit - Wahl der Steuerklasse

15.05.2015
Wahl der Steuerklasse / Faktor

Planen die Ehepartner Nachwuchs, kann sich wegen Mutterschaftsgeld und Elterngeld das aufwendigere Faktorverfahren doppelt lohnen.

Heiraten aus Steuergründen? In einer aktuellen Studie gaben mehr als 80 Prozent der Befragten an, dass Steuerersparnisse bei ihrer Entscheidung für eine Hochzeit keine Rolle gespielt hätten. Fakt ist jedoch: Für viele Paare macht es einen erheblichen finanziellen Unterschied, ob sie nun mit oder ohne Trauschein zusammenleben. Steuerliche Vorteile winken Verheirateten u.a. durch das Ehegattensplitting und höhere Pauschbeträge wie z. B. dem Sparerpauschbetrag. „Um Vorteile optimal ausschöpfen zu können, sollten die künftigen Ehepartner ihre Steuerklassen ganz bewusst wählen“, so Wolfgang Schaetz, Vorstand der Lohi.

Hohe Abzüge in Steuerklasse V

Wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen, bietet sich die Kombination IV/IV an. Haben sie sehr unterschiedliche Einkommen, sind die Steuerklassen III/V in der Regel die steuerlich günstigere Variante. Hier aber erwarten den geringer verdienenden Ehepartner mit Lohnsteuerklasse V sehr hohe Abzüge. Zudem stellt sich oftmals das Problem von Steuernachzahlungen. „Seit 2010 wird auch in Steuerklasse V eine Vorsorgepauschale berücksichtigt“, so der Lohi-Steuerexperte. Dadurch falle die monatliche Lohnsteuer zwar geringer aus, „bei der Steuerveranlagung werden dann aber nur die tatsächlichen Aufwendungen erfasst, und so kommt es, dass viele Lohnsteuer nachzahlen müssen“, erklärt Wolfang Schaetz. Um diese Probleme zu vermeiden, bietet der Gesetzgeber, ebenfalls seit 2010, die Steuerklasse IV mit Faktor als Alternative an.

Splittingeffekt wird während des Jahres berücksichtigt

Durch das Faktorverfahren kommt der Splittingeffekt schon während des Jahres zum Tragen und Vorsorgeaufwendungen werden nicht pauschal sondern individuell berücksichtigt. Den Faktor berechnet das Finanzamt aus der Einkommensteuer beider Ehegatten nach dem Splittingverfahren (Y) und der Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten nach Steuerklasse IV (X). Für die Kalkulation wird Y durch X geteilt. Das Ergebnis (kleiner als 1) wird neben der Steuerklasse IV mit bis zu drei Nachkommastellen als Faktor eingetragen. Zu Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen müssen mit der Wahl des Faktorverfahrens genaue Angaben gemacht werden, damit die Vorsorgeaufwendungen möglichst exakt abgezogen werden können.

Eheleute, die das Faktorverfahren gewählt haben, sind verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. „Die Sozialversicherungsbeiträge haben dann allerdings keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Steuererstattung, da sie rechnerisch schon bei der Lohnsteuer einbezogen wurden“, unterstreicht Wolfgang Schaetz. Planen die Partner Nachwuchs, kann sich das aufwendigere Faktorverfahren doppelt lohnen, denn Mutterschaftsgeld und Elterngeld (hier wirken sich kurzfristige Wechsel jedoch nicht mehr aus) bemessen sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn und der liegt bei den geringer verdienenden Ehegatten, zumeist sind das die Frauen, höher als in der Steuerklassenkombi III/V.

Faktor wird jährlich neu berechnet

Ein Wechsel der Steuerklasse ist einmal im Jahr möglich. Er muss von den Eheleuten gemeinsam beim Finanzamt an ihrem Wohnsitz beantragt werden. Anders als etwa bei der Steuerklassenkombination III/V muss bei IV/IV mit Faktor jedes Jahr aufs Neue der Faktor ermittelt werden. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht dürfen eingetragene Lebenspartnerschaften bei homosexuellen Paaren nicht, wie lange von den Steuerbehörden praktiziert, von der Zusammenveranlagung und dem Ehegattensplitting ausgeschlossen werden. Auch sie können das Faktorverfahren beantragen.