Fahrgemeinschaften: Benzin und Steuern sparen

26.07.2016
Entfernungspauschale Fahrgemeinschaften

Auch Mitglieder von Fahrgemeinschaften profitieren von der Entfernungspauschale

Die Zahl der Berufspendler, die auch längere Strecken bis zu ihrer Arbeitsstätte zurücklegen, nimmt weiter zu. Das hat auch mit den hohen Kosten für Wohnraum in den Ballungszentren zu tun. Die Mehrzahl, auch das zeigen die Statistiken, nutzt dabei das Auto. Was jedoch viele nicht wissen: Schließen sich mehrere Pendler zu einer Fahrgemeinschaft zusammen, spart nicht nur jeder bei den Benzinkosten, sondern auch jeder bei der Steuer, informiert jetzt die Lohi.

Entfernungspauschale auch für Mitglieder einer Fahrgemeinschaft

„Ganz egal, ob man selbst fährt oder im Auto eines anderen mitfährt: Jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale im Rahmen der Werbungskosten steuerlich geltend machen“, so Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi. Lediglich beim absetzbaren Gesamtbetrag macht es einen Unterschied, ob man selbst Fahrer oder nur Mitfahrer ist. Für Mitfahr-Tage ist der absetzbare Gesamtbetrag auf jährlich 4.500 Euro begrenzt. Für Tage, an denen der Steuerpflichtige selbst am Steuer sitzt, gibt es dagegen keine Höchstgrenze.

Umwege, die einer Fahrgemeinschaft geschuldet sind, können allerdings nicht geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert bei der Berechnung der Entfernungspauschale lediglich die einfachen Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und hier im Regelfall nur die kürzeste Straßenverbindung. „Eine längere Strecke wird nur dann akzeptiert, wenn der Steuerzahler glaubhaft nachweisen kann, dass diese längere Verbindung für den Pendler auch eine deutliche Zeitersparnis bedeutet“, so die Lohi-Steuerexpertin.

Pendlerpauschale wird individuell errechnet

„Pro Arbeitstag ist immer nur eine Fahrt absetzbar“, erläutert Gudrun Steinbach. „Selbst dann, wenn der Beschäftige nachweislich, etwa aufgrund von Schichtdiensten, mehrmals täglich zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hin- und herfahren muss.“ Da die Anzahl der Arbeitstage häufig nur schwer genau zu ermitteln ist, akzeptieren die Finanzämter bei einer 5-Tage-Woche in der Regel zwischen 220 und 230 Fahrten und setzen pro Kilometer 30 Cent an.

Ein Rechenbeispiel:

Bei 230 Arbeitstagen und einer Entfernung zur Arbeitsstätte von 30 Kilometern ergibt sich ein jährlicher Betrag von 2.070 Euro. Diesen Betrag berücksichtigen die Finanzbehörden als Werbungskosten.

Übrigens: Auch wer einen Geschäftswagen nutzt, den er als geldwerten Vorteil versteuert, kann von der Entfernungspauschale profitieren.

Mehr noch: „Für den Fiskus ist es nebensächlich, ob Sie den Weg zur Arbeit zu Fuß, mit einem Fahrrad, einem Moped oder einem Auto zurücklegen, die Entfernungspauschale steht dem berufstätigen Steuerzahler in jedem Fall zu“, unterstreicht die Lohi-Steuerexpertin.

Wer jedoch hin und wieder oder immer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, sollte genau nachrechnen. Eventuell fährt er günstiger, wenn er statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten geltend macht. Auch das ist möglich.