Freistellungsaufträge optimal nutzen

31.08.2015
Sparerfreibeträge gelten als Jahresbetrag für alle Kapitalerträge!

Unbefristete Freistellungsaufträge verfallen, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorliegt!

Die Zinsen befinden sich derzeit auf dauerhaftem Tiefstand. Da wird für viele Sparer die Geldanlage zum Strategiespiel. Etwas Unterstützung erhalten Sparwillige in dieser schwierigen Zeit vom Staat in Form von Sparerfreibeträgen.

Banken führen Abgeltungssteuer automatisch ab

Bei Erträgen aus privaten Kapitalanlagen sind inländische Banken und Kreditinstitute verpflichtet, eine Abgeltungssteuer einzubehalten. Die Steuer entspricht 25 Prozent der Erträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und wird von den Geldhäusern an die Finanzbehörden abgeführt.

Höhe des Sparerfreibetrages

Ledigen Steuerzahlern steht ein Sparerfreibetrag von jährlich 801 Euro zu. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, die zusammenveranlagt werden, erhalten einen Freibetrag von 1.602 Euro.

Erteilen Steuerpflichtige ihrer Bank einen Freistellungauftrag, stellt diese die Erträge von der Abgeltungssteuer frei. Das betrifft alle bei dieser Bank geführten Konten bis zur Höhe des Sparerfreibetrages. Dabei gilt der Freibetrag als Jahresbetrag für alle Kapitalerträge, egal ob diese bei einer oder mehreren Banken erwirtschaftet wurden.

Tipp für „Tagesgeldspringer“

Die Strategie der „Tagesgeldspringer“ ist es, stets den hohen Zinssatz für Neukunden zu nutzen. Aus diesem Grund wechseln sie meist vierteljährlich die Bank. „Tagesgeldspringer“ sollten sicherstellen, dass die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag nicht überschreitet.

Wechseln sie die Bank, sollten sie bei der bisherigen Bank den freigestellten Betrag auf die tatsächlichen Einnahmen herabsetzen. Der neuen Bank erteilen sie dann einen Freistellungsauftrag über den noch nicht ausgenutzten Betrag.

Dringend Steueridentifikationsnummer angeben!

Viele Steuerpflichtige haben bereits vor 2011 der Bank einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt. Sie sollten dringend prüfen, ob sie ihre Steueridentifikationsnummer angegeben haben. Ist dies nicht der Fall, sollte das dringend noch in 2015 nachgeholt werden. Denn Aufträge ohne Steueridentifikationsnummer verlieren ab 2016 ihre Gültigkeit. Mark Weidinger, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.), empfiehlt: „Soll der Freistellungsauftrag auch in 2016 gültig bleiben, müssen die Steuerpflichtigen der Bank formlos ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung kann beim Finanzamt alle drei Jahre neu beantragt werden.“

Nichtveranlagungsbescheinigung für Rentner oft sinnvoller

Insbesondere bei Rentnern bewegt sich das zu versteuernde Einkommen trotz höherer Kapitalerträge häufig im Rahmen des Grundfreibetrages. Ist das der Fall, sollte man keinen Freistellungsauftrag bei der Bank stellen. Stattdessen lohnt es sich, beim Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen und diese der Bank vorzulegen. Sofern sich die Einkommenssituation nicht ändert, brauchen sie dann drei Jahre lang keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Eine Abgeltungssteuer fällt nicht an.