Kurkosten von der Steuer absetzen

21.07.2017
Kurkosten von der Steuer absetzen

Kurkosten werden nicht vollständig von der Kranken- oder Rentenversicherung übernommen

So gut ein Kuraufenthalt der Gesundheit tut: Häufig ist er mit Kosten verbunden, welche die Kranken- oder Rentenversicherung nicht vollständig übernimmt. Viele Aufwendungen können in der Steuererklärung jedoch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Reise als Kur und nicht als Urlaub wertet, müssen allerdings einige Dinge beachtet werden.

Der wichtigste Punkt: Für die Kur muss eine medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Die Verordnung vom Hausarzt reicht hier nicht aus. Stattdessen muss ein Attest vom Amtsarzt oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorgelegt werden, welche vor Kurbeginn ausgestellt wurde. Ebenfalls wichtig ist die ärztliche Kontrolle. Bei einer stationären Kur in einer Kurklinik ist dies selbstverständlich und muss nicht extra nachgewiesen werden. Entscheidet sich der Patient jedoch für eine ambulante Kur und wohnt privat in einem Hotel oder einer Pension, muss ein schriftlicher Kurplan vorliegen oder regelmäßige Konsultationen beim Kurarzt belegt werden.

Was vom Fiskus anerkannt wird

Steuerlich anerkannt werden die Kurtaxe vor Ort, die Gebühren für ärztliche Atteste, Kosten für Bäder oder Massagen oder Ausgaben für den Klinik- oder Hotelaufenthalt, die der Patient selbst übernehmen muss. Auch Kosten für Verpflegung zählen dazu, sie werden aber nur mit den Verpflegungspauschalen berücksichtigt, die um eine sogenannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gemindert werden. Auch die An- und Abreise kann steuerlich geltend gemacht werden – wenn sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Wichtig ist, dass von den anfallenden Kosten stets der von der Krankenkasse erstattete Betrag abgezogen wird. Zudem greift die zumutbare Eigenbelastung. Nur Beträge, die diese Grenze überschreiten, können geltend gemacht werden.