Masterstudium: Kindergeld oder Werbungskosten

22.03.2016
Kindergeld oder Werbungskosten im Masterstudium

Nutzen Sie alle Steuermöglichkeiten im Masterstudium

Im April startet an vielen deutschen Universitäten das Sommersemester. Seit 2012 können Eltern volljähriger Kinder auch dann mit Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen rechnen, wenn der Nachwuchs neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Einziges Kriterium für die Finanzbehörden ist in dieser Hinsicht, ob es sich um ein Erst- oder ein Zweitstudium handelt. Denn nur im Erststudium wird das Kindergeld unabhängig von der Erwerbstätigkeit des Kindes gezahlt.

Master als Teil der Erstausbildung: Kindergeld für Eltern

Tatsächlich entscheiden sich derzeit rund drei Viertel aller Bachelor-Absolventen dafür ein Masterstudium anzuschließen. Aus Interesse am wissenschaftlichen Arbeiten, weil sie sich nicht genug auf die Arbeitswelt vorbereitet fühlen oder sich mit dem höheren Bildungsabschluss schlicht bessere Karrierechancen erhoffen. Doch gehört das Masterstudium noch zur Erstausbildung oder handelt es sich bereits um ein Zweitstudium?

„Der Bachelorgrad gilt als berufsqualifizierender Abschluss. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen September jedoch kann ein Masterstudium auch Teil einer Erstausbildung sein, wenn es zeitlich und inhaltlich auf dem vorangegangenen Bachelorstudium aufbaut“, erläutert Conrad Schaetz, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V). Die Behörden sprächen dann von einem konsekutiven Masterstudium. Mit positiven finanziellen Auswirkungen: „In diesem Fall haben Eltern Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge, selbst wenn ihre Kinder bereits einen Bachelorstudiengang abgeschlossen haben und neben dem Studium arbeiten. Vorausgesetzt sie sind unter 25 Jahre alt.“

Master als Zweitstudium: Werbungskostenabzug für Studierende

„Beim Werbungskostenabzug des Studierenden gilt das Masterstudium aber als Zweitstudium. So können die Studierenden von steuerlichen Vorteilen profitieren“, erklärt Conrad Schaetz von der Lohi. Denn viele der Kosten, die im Rahmen des Studiums entstehen, sind dadurch als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer absetzbar.

Ob Studiengebühren oder Aufwendungen für Exkursionen, Lehrbücher, Fachzeitschriften, Laptop oder Büromöbel, der Lohi-Steuerexperte empfiehlt Masterstudenten und -studentinnen möglichst alle Belege und Quittungen konsequent zu sammeln und mit ihrer Steuererklärung einzureichen. „Der Aufwand rechnet sich selbst dann, wenn die Ausgaben für das Masterstudium die aktuellen Einnahmen des Studierenden deutlich überschreiten“, so Conrad Schaetz. Dann erstellt das Finanzamt einen „Verlustfeststellungsbescheid“. Dieser kann, wenn in der Zwischenzeit keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, auch Jahre später noch als Verlustvortrag steuerlich berücksichtigt werden. „Masterstudierende sollten darum jährlich ihre Steuererklärung machen“, rät der Lohi-Steuerexperte.