Mehr Weihnachtsgeld durch Freibeträge im Dezember!

13.11.2017
Mehr Netto- vom Bruttogehalt dank Freibeträgen

Mehr Netto- vom Bruttogehalt dank Freibeträgen

Arbeitnehmer können für steuermindernde Ausgaben einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Damit Freibeträge für das aktuelle Jahr noch berücksichtigt werden, ist die Frist 30. November 2017 einzuhalten. Der Freibetrag kann sogar wahlweise gleich für zwei Kalenderjahre beantragt werden, so dass mit demselben Antrag nicht nur 2017, sondern auch gleich 2018 abgegolten ist. Das lohnt sich dann, wenn im kommenden Jahr dieselben Aufwendungen wieder anfallen.

 

Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist bei dem Finanzamt zu einzureichen, das für den Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig ist. Das Finanzamt speichert dann den Freibetrag den der Arbeitgeber elektronisch abruft. Sicherheitshalber sollte der Arbeitnehmer die Lohnstelle bei seinem Arbeitgeber zusätzlich informieren.

In folgenden Fällen können Freibeträge attraktiv sein: 

  • Werbungskosten, die den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen
  • bestimmte Sonderausgaben über dem Pauschbetrag von 36 Euro
  • außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, die die Eigenbelastung übersteigen
  • Unterhaltszahlungen an finanziell bedürftige Angehörige
  • Entlastungsbetrag für alleinstehende Mütter und Väter, wenn der Ehepartner 2016 verstorben ist
  • haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und für eine Hilfe auf Minijobbasis
  • Verluste aus Vermietung

Der Freibetrag wird für Sonderausgaben, allgemeine außergewöhnlichen Belastungen und dem Entlastungsbetrag für alleinerziehende Verwitwete nur dann eingetragen, wenn er zusammen mehr als 600 Euro beträgt.

Gudrun Steinbach aus dem Vorstand der Lohi rät: „Der Vorteil der Antragsstellung im November ist, dass in Folge die gesamten Steuererleichterungen für 2017 im Dezember als Freibetrag bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden. Somit fallen der Nettobetrag aus Dezember- und 13. Monatsgehalt, sofern es gewährt wird, deutlich höher aus, als sonst“. Steuerpflichtige werden durch die Lohnsteuerermäßigung allerdings nicht von der Abgabe einer Einkommensteuererklärung entbunden, zahlen aber sofort weniger Steuern und müssen nicht auf eine spätere Steuererstattung warten.   

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