Midijob ab 2013 – Was zu beachten ist …

13.12.2012
Verdienstmöglichkeiten im Midijob werden am dem 1.1.2013 erhöhrt.

Ab 1.1.2013 werden die Verdienstmöglichkeiten in der so genannten Gleitzone (Midijob) von 400,01 € bis 800 € auf 450,01 € bis 850 € erhöht.

Midijob/Gleitzone – Was ist das?

Diese Regelung verringert den Arbeitnehmeranteil bei der Sozialversicherung. Wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig für ein monatl iches Arbeitseinkommen innerhalb dieser Gleitzone beschäftigt ist, besteht Sozialversicherungspflicht. Der Vorteil der Gleitzone liegt darin, dass die Arbeitnehmer nur einen abgestuften Anteil zu ihren Beiträgen bezahlen.

Neue Regelung mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013

Arbeitnehmer mit Beschäftigungsbeginn ab dem 1.1.2013, die die Gleitzonenregelung der Sozialversicherung in Anspruch nehmen wollen, müssen einen sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitslohn ab 450,01 Euro bis 850 Euro haben.

Auswirkungen der Neuregelung für bereits in 2012 bestehende Beschäftigungsverhältnisse

Beschäftigte in der Gleitzone mit Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro

 

  • Rentenversicherungspflicht
    Bereits Beschäftigte in der Gleitzone mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro waren bisher rentenversicherungspflichtig und bleiben es auch nach dem 1.1.2013. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auch dann bestehen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt auch künftig die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Es gilt weiterhin die Gleitzonenregelung. Bis zum 31.12.2014 kann zunächst keine Versicherungsfreiheit beantragt werden.
  • Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherungspflicht
    Bereits Beschäftigte in der Gleitzone mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro waren bisher auch in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht bleibt auch nach dem 1.1.2013 bestehen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt auch künftig die neue Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Es gilt weiterhin die Gleitzonenregelung. Allerdings ist diese Versicherungspflicht bis zum 31.12.2014 befristet.

In diesem Zeitraum kann jedoch ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgegeben werden. Dadurch wird dieser Midijob zum Minijob mit Rentenversicherungspflicht.

Der Befreiungsanträge können bis zum 2.4.2013 bei der Krankenkasse (für die Kranken- und Pflegeversicherung) und der Bundesagentur für Arbeit (für die Arbeitslosenversicherung) abgegeben werden. Die Versicherungsfreiheit tritt dann rückwirkend zum 1.1.2013 ein, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Andernfalls tritt die Versicherungsfreiheit zum Ersten des Folgemonats ein.

Beschäftigte in der Gleitzone mit Arbeitsentgelt
zwischen 800,01 Euro und 850 Euro

 

Bereits Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 Euro und 850 Euro fielen bisher nicht unter die Gleitzonenregelung und werden auch nach dem 1.1.2013 nicht darunter fallen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bis zum 31.12.2014 gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erklären, dass die Gleitzonenregelung auf ihr Beschäftigungsverhältnis angewendet werden soll.

Rechtsstand 12-2012