Reisekostenreform–Verpflegungspauschalen (Beispiel Soldat)

03.11.2015
Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei Auswärtstätigkeiten

Ist Ihr Einsatz befristet? Waren Sie 4 Wochen ohne Unterbrechung nicht in der Arbeit? (z. B. wegen Urlaub, Krankheit)

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 hat neue Abzugsmöglichkeiten hinsichtlich der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten ergeben.

So bewirkt jede Unterbrechung von mindestens 4 Wochen eine neue Dreimonatsfrist bei der Berechnung der Verpflegungspauschalen an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte. Eine auswärtige Tätigkeitsstätte liegt z. B. bereits bei einer bloßen Befristung innerhalb eines Dienstverhältnisses vor.

Beispiel

Berufssoldat Harald wurde ab Jahresbeginn für drei Jahre befristet in die Kaserne nach Musterhausen versetzt. Er fährt arbeitstäglich mit dem PKW dorthin (20 km Entfernung) und ist jeweils über 8 Stunden von zu Hause abwesend. Im August hat er vier Wochen Urlaub. Er arbeitet monatlich an 20 Arbeitstagen (außer August). Er ist für die Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne arbeitstäglich zum Mittagessen vorgesehen und nimmt auch daran teil (Zuzahlung 3 € je Mahlzeit).

Aufgrund der befristeten Versetzung (nicht mehr als 48 Monate) ist die Tätigkeit in Musterhausen nicht als dauerhafte Tätigkeit anzusehen und seine beruflichen Aufwendungen werden nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt.


Berechnung der beruflichen Kosten mit Befristung = Reisekostengrundsätze

Fahrten zur Kaserne

   220 x 40 km x 0,30

= 2.640 €

Verpflegung:

Jan. - März 
Sept. - Nov.  

 

   60 Tage x 5,40 €*
   60 Tage x 5,40 €*

 

= 324 €
= 324 €

Gesamt

= 3.288 €

* = Verpflegungspauschale 12 € ./. (9,60 € Kürzungsbetrag - 3 € Entgelt) = 5,40 €

Vergleich ohne Befristung = erste Tätigkeitsstätte 

220 x 20 x 0,30= 1.320 €
Verpflegung: 
Jan. - März
Sept. - Nov. 


X
X

Gesamt= 1.320 €

Übrigens: Ihr Arbeitgeber hat seit 2014 weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zuordnung zu einer „ersten Tätigkeitsstätte“. Die Folge ist, dass alle weiteren Tätigkeitsstätten dann als Auswärtstätigkeit anzusehen sind und somit nach Reisekostengrundsätzen betrachtet werden.