So setzen Sie die Kosten für Ihr Smartphone von der Steuer ab

20.04.2016
Kosten für Smartphone absetzen

Wer sein Smartphone auch beruflich nutzt, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen.

Smartphones sind aus unserem beruflichen und privaten Alltag nicht mehr wegzudenken. Da wundert es nicht, dass viele Arbeitnehmer ein Gerät sowohl für private als auch geschäftliche Telefonate nutzen. Was viele Steuerzahler nicht wissen: Wer sein neues Smartphone auch beruflich nutzt, kann z. B. die Anschaffungskosten anteilig beim Finanzamt als Werbungskosten geltend machen. Steuerpflichtige müssen dann allerdings angeben, in welchem Umfang sie das Gerät für den Beruf verwenden.

Bestätigung vom Arbeitgeber zur beruflichen Nutzung des Smartphones

Mark Weidinger, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.), erklärt: „Wenn das Berufsbild und die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers darauf schließen lassen, dass das Smartphone auch beruflich genutzt wird, kann man von einer hälftigen beruflichen Nutzung ausgehen. Der Arbeitnehmer muss jedoch glaubhaft machen können, dass er das Smartphone in einem nicht unwesentlichen Umfang beruflich nutzt. Hier empfehlen wir, eine Bestätigung des Arbeitgebers einzuholen, dass mit dem Smartphone auch berufliche Gespräche geführt oder E-Mails abgerufen werden.“

Notizen zu Gesprächslänge und Zweck des Telefonats können als Nachweis dienen

„Unter Umständen können Steuerzahler auch einen höheren beruflichen Anteil als 50 Prozent geltend machen“, so Mark Weidinger. „In diesem Fall muss der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Monaten genau aufzeichnen, in welchem Umfang das Smartphone privat und beruflich genutzt wurde. Dabei ist ein Einzelverbindungsnachweis sehr hilfreich sowie detaillierte Notizen zur Gesprächslänge, dem Zweck des Telefonats oder Angaben zu weiteren beruflichen Nutzungen.“

Anschaffungskosten absetzen

Für die Abschreibung der Anschaffungskosten gilt: Wenn das Gerät nicht mehr als 487,90 Euro gekostet hat, können die Aufwendungen dafür in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Ansonsten sind die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen. Dabei können Steuerpflichtige entsprechend der AfA-Tabellen der Finanzämter von einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgehen.

Wenn das Gerät vorher nicht mehr genutzt werden kann, weil beispielsweise der Akku nicht mehr funktioniert oder das Display defekt ist, gilt: Die noch nicht geltend gemachten Abschreibungsbeträge können in dem Jahr angegeben werden, in dem das Gerät ausgemustert wird.

Auch laufende Kosten mindern die Steuerlast

Neben den Anschaffungskosten können Steuerpflichtige auch laufende Kosten für das beruflich genutzte Smartphone anteilig beim Finanzamt angeben. Auch ohne Einzelnachweis können dann bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro, monatlich als Werbungskosten angesetzt werden.