Steuerbonus auf Handwerkerrechnungen

18.03.2015
Steuerbonus auf Handwerkerrechnung

Handwerkerrechnungen können bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro pro Jahr von der Steuer abgezogen werden. Diese Steuerersparnis ist aber an gewisse Voraussetzungen geknüpft.

Was an kalten, dunklen Wintertagen kaum auffiel, jetzt bringt es die Frühlingssonne ans Licht: abgewohnte Zimmer, Reparaturbedarf am Haus, verwilderte Gärten. „Wer statt selbst Hand anzulegen Profis beauftragt, kann von interessanten Steuervorteilen profitieren“, unterstreicht Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi.

Seit 2006 können Handwerkerleistungen zusätzlich zu „haushaltsnahen Dienstleistungen“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Galten seither Steuervergünstigungen zunächst nur für Schönheitsreparaturen, für Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten, werden seit 2014 auch An- und Umbaumaßnahmen steuerlich gefördert. Bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro pro Jahr sind Handwerkerrechnungen abzugsfähig. „Das Finanzamt erstattet 20 Prozent und das ganz egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter des selbst genutzten Wohnraumes sind“, betont der Lohi-Steuerexperte. Bis zu 1200 Euro jährlich könnten so gutgemacht werden.

Handwerker nicht bar bezahlen

Wer von Steuervergünstigungen profitieren möchte, sollte jedoch auf zwei Dinge achten. Erstens: Auf der Handwerkerrechnung müssen Material- und Arbeitskosten getrennt ausgewiesen werden, denn abzugsfähig sind in der Regel nur die reinen Arbeitskosten. Zweitens: Die Rechnung muss via Banküberweisung beglichen werden. „Handwerker sollten nicht bar bezahlt werden, denn eine Barquittung reicht dem Finanzamt als Nachweis nicht aus“, erläutert Robert Dottl.

Wichtig sei zudem, dass die Handwerkerleistung in den eigenen vier Wänden bzw. im selbst genutzten Hof oder Garten erbracht wurde. „Wird ein Gartenzaun vor Ort renoviert, kann die Leistung geltend gemacht werden“, so der Steuerexperte. „Wird der Zaun jedoch abmontiert und in einer Werkstatt aufgearbeitet, können die Arbeitskosten für das Abmontieren, nicht aber für die Aufbereitung als Handwerkerleistung im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden.“ Kein Problem sei es aber, wenn Handwerkerleistungen in einem Wochenendhäuschen oder einer Ferienimmobilie erbracht wurden, selbst dann nicht, wenn sich diese im europäischen Ausland befinden. Letztlich zählt nur, dass es sich um vom Steuerzahler selbst genutzten Wohnraum handelt.

Steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen

Nicht nur klassische (Schönheits-)Reparaturen, Modernisierungs- oder Wartungsarbeiten gehören zu den steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen. Auch handwerkliche Arbeiten im Rahmen von An- und Umbaumaßnahmen können abgesetzt werden, vom Dachausbau über den Anbau eines Wintergartens bis hin zur neuen Garage. „Bei größeren Baumaßnahmen kann es sich lohnen, mit dem Handwerker zu sprechen und Rechnungen auf zwei Steuerjahre zu splitten, um Steuervorteile voll ausschöpfen zu können“, empfiehlt der Lohi-Steuerexperte.