Steuerentlastungen für Hochwasseropfer

21.03.2013
Kosten für Schadensbeseitigung nach Hochwasser steuerlich geltend machen

Kosten für Schadensbeseitigung nach Hochwasser mindern die Steuerlast.

Kosten für die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von existentiell notwendigen Gegenständen können als außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen oder Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Bei den Wiederbeschaffungskosten darf das schädigende Ereignis (Hochwasser) nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis (Hochwasser) begonnen werden.

Erstattungen von Versicherungen, Zuschüsse oder Entschädigungen von Behörden mindern die steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen.

Im Folgenden eine Übersicht der Kosten, die unter Anderem steuerlich geltend gemacht werden können:

Wohnen zur Miete

  • die Neuanschaffung von Möbeln, Hausrat und Kleidungsstücken (nicht Auto)
  • die notwendigen Schönheitsreparaturen, soweit sie nicht vom Vermieter getragen werden

Die Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen oder ggf. als Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) zu berücksichtigen.

Wohnen in einem selbstgenutzten Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung

  • die Neuanschaffung von Möbeln, Hausrat und Kleidungsstücken (nicht Auto)
  • die notwendigen Reparaturaufwendungen und Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung

Auch diese Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen oder ggf. als Handwerkerleistungen (Arbeitslohn) zu berücksichtigen.

Vermietungsobjekte (als Vermieter)

Die notwendigen Reparaturaufwendungen und Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung sind Werbungskosten.

Zumutbare Belastung wird berücksichtigt

Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird eine sog. zumutbare Belastung berücksichtigt, die sich nach der Höhe der gesamten Einkünfte richtet. Soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können oder sich wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirken, sind Handwerkerleistungen (nur Arbeitslohn) ggf. bis zu 6.000 Euro pro Jahr in Abzug zu bringen (steuerliche Auswirkung 1.200 Euro). Bei den Vermietungseinkünften können vereinfacht Erhaltungsaufwendungen oder Sonderabschreibungen abgesetzt werden. Weitere Steuererleichterungen, wie z. B. Anpassung der Steuervorauszahlungen oder zinslose Stundung fälliger Steuern, sind möglich.

Unser Tipp:

Lassen Sie Kosten – soweit es möglich ist – in einem Jahr zusammenkommen. Für den steuerlichen Abzug ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Zeitpunkt der Leistung maßgebend!


Rechtsstand 03-2013