Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende

24.08.2015

Ab 2015 erhöht sich der Entlastungsbetrag für alleinerziehende Eltern!

Alleinerziehende Eltern sind in der heutigen Zeit keine Seltenheit mehr. Derzeit sind 20 Prozent der Familien mit minderjährigen Kindern in Deutschland alleinerziehende Mütter oder Väter. Seit 2015 werden endlich auch Alleinerziehende mit mehreren Kindern steuerlich entlastet.

Neue Gestaltung des Entlastungsbetrags

Bis 2014 betrug der Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende 1.308 Euro. Dabei war es unerheblich, wie viele Kinder im Haushalt leben. 2015 wurde der Grundentlastungsbetrag auf 1.908 Euro erhöht. Zusätzlich wurde für das zweite und jedes weitere Kind ein Entlastungsbetrag von jeweils 240 Euro eingeführt.

Steuerklasse ändern!

„Um vom Grund-Entlastungsbetrag unterjährig zu profitieren, muss man in die Steuerklasse II eingestuft sein. Der neue Entlastungsbetrag von 240 Euro je weiteres Kind kann allerdings nur durch die Abgabe einer Steuererklärung beantragt werden“, sagt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.).

„Außerdem sollte man darauf achten, dass die zusätzliche Steuerentlastung für das Jahr 2015, aufgrund der programmtechnischen Umsetzung, erst bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 zum Tragen kommt. Aus diesem Grund raten wir Betroffenen, im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag in Höhe der zusätzlichen Entlastungsbeträge zu beantragen. So können Alleinerziehende bereits ab der Veröffentlichung des Gesetzes die Steuererleichterungen nutzen“, erklärt die Steuerexpertin. „Für unsere Mitglieder übernehmen wir natürlich die gesamte Abwicklung, vom Steuerklassenwechsel bis hin zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren.“

Beispiel

Helmut Weber ist geschieden. In seinem Haushalt leben drei Kinder, die auch bei ihm gemeldet sind. Kindergeld bezieht er für alle drei seiner Sprösslinge.

In der Zeit von 2004 bis 2014 erhielt er einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro. Mit der neuen Regelung hat Herr Weber nun Anspruch auf 1.908 Euro für das erste und je 240 Euro für die beiden weiteren Kinder. Daraus ergibt sich ein Entlastungsbetrag von insgesamt 2.388 Euro. Allerdings werden bis zur November-Gehaltsabrechnung nur 1.308 Euro berücksichtigt. Um die Differenz geltend zu machen, kann Helmut Weber einen Lohnsteuerfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro beantragen.