Auch im Studium Fahrtkosten von der Steuer absetzen

Fahrtkosten können auch für Fahrten zur Uni abgesetzt werden.

Für Fahrten zur Universität können die tatsächlichen Kosten bzw. bei Benutzung eines eigenen Pkw pauschal 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.

Nicht nur Arbeitnehmer:innen, sondern auch Studierende sind täglich unterwegs und pendeln zu ihren Universitäten und Bildungseinrichtungen. Marc Richter (22) ist da keine Ausnahme. „Was ich allerdings nicht wusste: Auch ich kann die Fahrten zur Uni in voller Höhe absetzen.“

Marcs Lohi-Berater hat ihm erklärt, dass er die 30 Kilometer, die er jeden Tag zur Universität zurücklegen muss, in der Einkommensteuererklärung für 2013 geltend machen kann. „Das sind 30 Cent pro Kilometer!“, staunt Marc. „Außerdem bin ich an drei Tagen in der Woche länger als acht Stunden an der Uni und kann daher Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.“ Spätestens wenn Marc sein Studium abschließt und einen regulären Arbeitslohn erhält, kann er mit diesen Kosten seine Steuerlast mindern.

„So habe ich das Gefühl, schon im Studium alle Steuervorteile auszuschöpfen, von denen ich dann, wenn ich ein ordentliches Einkommen habe, profitiere.“


Rechtlicher Hintergrund

Mit Urteil vom 9.2.2012 - VI R 44/10 (BStBl II 2013, 234) entschied der BFH, dass eine Universität nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist. Dadurch ergeben sich zusätzliche Abzugsmöglichkeiten bis zum Jahr 2013:

Die Fahrten zur Universität sind nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, sondern es können die tatsächlichen Kosten bzw. bei Benutzung eines eigenen Pkw pauschal 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.

Zudem können bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Wohnung 6 EUR je Tag und bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden 12 EUR als Verpflegungsmehraufwand berücksichtigt werden. Der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ist aber auf die ersten drei Monate des Studiums begrenzt. Danach wird davon ausgegangen, dass man sich auf die Verpflegungssituation vor Ort eingestellt hat.

Studierende, die am Studienort eine Wohnung bzw. ein Zimmer aber ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in ihrem ursprünglichen Zuhause haben, können zudem die Übernachtungskosten am Studienort und in den ersten drei Monaten pro vollem Tag 24 EUR als Verpflegungsmehraufwendungen absetzen.

Ab dem Jahr 2014 wurden die gesetzlichen Regelungen geändert. Eine Universität gilt danach gem. § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG 2014 als sog. „erste Tätigkeitsstätte“. Es können dann nur noch die Fahrten zur Universität im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten ist dann ausgeschlossen, wenn keine doppelte Haushaltsführung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 2014 vorliegt.

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