„Im Studium habe ich alle Steuervorteile genutzt.“

Kindergeld auch für Studenten mit Minijobs

Auch Studierende mit Minijobs erhalten Kindergeld

„Weil ich unabhängig von zuhause sein wollte, habe ich mein BAföG mit Minijob und Ferienjob regelmäßig aufgestockt“, so Marc Richter, Student im 7. Semester. „Die Steuererklärung hat sich gelohnt, weil ich für den Ferienjob über 400 Euro Rückerstattung bekommen habe.“

Zwar musste er zunächst Steuern abführen, weil der monatliche Verdienst weit über dem Freibetrag von 905 Euro lag. Aber mit der Steuererklärung am Jahresende erhielt er die komplette Summe wieder zurück, denn der jährliche Grundfreibetrag von 8.004 Euro wurde nicht überschritten.

Keine Sozialversicherungspflicht

Beim Lohi-Berater hat Marc zudem erfahren, dass keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen, wenn der Ferienjob maximal 50 Arbeitstage im Jahr ausgeführt wird. „So konnte ich bereits im Vorfeld die Zeiten für Arbeit und Studium so planen, dass möglichst wenig Abgaben zu zahlen sind. Unterm Strich blieb mir dann auch mehr Zeit für das Studium und für die schönen Dinge des Lebens.“

Keine Angst ums Kindergeld

Bange war der Familie zunächst auch um das Kindergeld für Marc. „Die Bedenken wurden aber in der Beratung schnell zerstreut, als wir erfuhren, dass ein Minijob für das Kindergeld nicht schädlich ist und auch der Ferienjob von zwei Monaten keinen Einfluss darauf hat“, freut sich Marc.


Rechtlicher Hintergrund

Sozialversicherung:

§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

  • 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
  • 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

Kindergeld:

Auszug § 32 Abs. 4 EStG:

2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

Befindet sich das Kind im Erststudium ist die Erwerbstätigkeit vollkommen unbeachtlich. Dann kommt § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nicht zur Anwendung.

Unsere Mitgliedergeschichten sind frei aus dem Leben gegriffen.