So kann man das Arbeitszimmer steuerlich geltend machen

Kosten für Ausstattung, Renovierung und Reinigung des Arbeitszimmers gelten als Werbungskosten.

Kosten für Ausstattung, Renovierung und Reinigung des Arbeitszimmers können von der Steuer abgesetzt werden.

„Ich habe zwar gewusst, dass ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann. So ganz verstanden, wie das genau funktioniert, hatte ich die Sache allerdings noch nicht“, erzählt Stefan Schuster-Wagner, Lehrkraft an einer Realschule. „Aus diesem Grund habe ich mir vor dem Einrichten meines Zimmers professionellen steuerlichen Rat geholt“.

Im Beratungsgespräch bei der Lohi erfuhr Stefan dann, dass er bis zu 1.250 Euro im Jahr für sein Büro zuhause steuerlich geltend machen kann, da ihm als Lehrkraft in seiner Schule kein eigener Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht. „Mein Berater konnte mir auch genau sagen, welche Kosten sich in diesem Zusammenhang steuermindernd auswirken, z. B. für die Ausstattung mit Vorhängen, die Renovierung und die Reinigung meines Büros“, freut sich der Lehrer. Die Aufwendungen für seinen Schreibtisch und sein Bücherregal konnte er sogar noch zusätzlich geltend machen. Durch diese Werbungskosten hat sich Stefans Rückerstattungssumme noch einmal deutlich erhöht. „Daheim habe ich jetzt endlich einen ordentlichen Arbeitsplatz und dabei sogar noch Steuern gespart!“


Rechtlicher Hintergrund

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stellen gem. § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG Werbungskosten dar.

Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, sind die Aufwendungen unbeschränkt, d. h. in voller Höhe abziehbar. Wenn das häusliche Arbeitszimmer aber nicht der Mittelpunkt ist, dafür aber bei der Arbeitsstelle kein eigener Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht, wie es z. B. bei Lehrkräften regelmäßig der Fall ist, dürfen die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR im Jahr abgezogen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 02.03.2011 (BStBl I 2011, 195) nähere Regelungen zum Umfang der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer veröffentlicht.

Zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zählen: Miete oder Gebäude-Abschreibung, Schuldzinsen für die Finanzierung des Gebäudes, Renovierungskosten, Ausstattung wie Teppiche, Fenstervorhänge, anteilige Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhr usw.

Zusätzlich abziehbar, d. h. ohne Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro, sind Aufwendungen für Arbeitsmittel gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wie z. B. einen Schreibtisch oder ein Bücherregal. Betragen die Aufwendungen für die Arbeitsmittel jeweils weniger als 410 Euro inkl. Umsatzsteuer, sind die Aufwendungen im Jahr der Zahlung abziehbar. Bei höheren Aufwendungen sind sie auf mehrere Jahre an Hand der jeweiligen Nutzungsdauer zu verteilen.

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