Beiträge für Kita und Kinderhort sind absetzbar

Kinderbetreuungskosten mindern als Sonderausgaben die Steuerlast

Kinderbetreuungskosten gelten als Sonderausgaben und können bis zu 4.000 Euro je Kind geltend gemacht werden.

„Nach der dreijährigen Elternzeit wollte ich unbedingt wieder arbeiten“, erzählt Sandra Schuster-Wagner, „da stellt sich jeder Mutter die Frage: Wie arrangiere ich eine gute und bezahlbare Kinderbetreuung? Unerwartete Hilfe bekam ich da von meinem Lohi-Berater. Der sagte mir, dass ich einen Großteil meiner Betreuungskosten steuerlich geltend machen kann.“

Die kleine Mia ist in einer Kindertagesstätte untergebracht und Lukas geht nach der Schule in den Kinderhort. Für beide können je zwei Drittel der Gebühren geltend gemacht werden, maximal aber 4.000 Euro pro Kind. „Durch diese Sonderausgaben konnten wir unsere Steuerlast noch einmal ordentlich mindern und haben eine stattliche Rückzahlungssumme erhalten“, berichtet Stefan Schuster-Wagner, „so konnten wir uns nach langer Zeit endlich einmal wieder einen Urlaub leisten und unsere Kinder sind immer gut aufgehoben.“


Rechtlicher Hintergrund

Sonderausgaben sind gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern kommt ein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Frage, wenn vor Vollendung des 25. Lebensjahres eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung eingetreten ist und das Kind daher außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind nicht begünstigt. Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und diese durch Überweisung beglichen wurde. Bar bezahlten Kinderbetreuungskosten können nicht abgezogen werden.

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