„Meine Arbeit als Haushaltshilfe wird staatlich gefördert.“

Arbeit als Haushaltshilfe wird staatlich gefördert

Sandra Schuster (32), pfiffige Mama

„Jetzt, wo meine beiden Racker etwas größer sind, möchte ich mir auf Minijob-Basis als Haushaltshilfe etwas Geld dazu verdienen“, erzählt Sandra Schuster. „Dabei ist mir für später auch wichtig, dass ich in die Rentenkasse einzahle.“

Ihr Lohi-Berater gab der zweifachen Mutter den Tipp, dass ihre zukünftige Arbeitsstelle ihre Lohnkosten von der Steuer absetzen kann. „Das geht natürlich nur, wenn ich auch über ein Haushaltsscheckverfahren gemeldet bin“, erklärt sie.

Vorteile bei Haushaltsscheckverfahren

Daraus ergeben sich Vorteile für beide Seiten: Sandra ist renten- und unfallversichert und kann von weiteren Vorteilen, wie z. B. einem staatlich geförderten Riester-Vertrag, profitieren. Ihre Arbeitsstelle auf der anderen Seite kann die Kosten für Sandras Arbeit steuerlich geltend machen. „So habe ich mehr Geld in der Tasche und bin versichert. Außerdem tue ich auch noch was für meine Rente!“ berichtet Sandra glücklich.


Rechtlicher Hintergrund

§ 35a EStG Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen der Steuerpflichtigen.

(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen der Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

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