Kosten für die Heilkur von der Steuer absetzen

Kosten für Heilkuren mindern die Steuerlast

Rainer Schäfer (68), Rentner

„Letztes Jahr im Sommer habe ich endlich meine Heilkur angetreten. Meine Ärztin lag mir deshalb schon lange in den Ohren“, berichtet Rainer Schäfer. Aus finanziellen Gründen hatte sich der Rentner mit dem Antritt der Kur Zeit gelassen.

„Zwar wurde der Aufenthalt von der Krankenkasse bewilligt und gezahlt“, so Rainer Schäfer, „die hohen Fahrtkosten und die Verpflegung musste ich aber aus eigener Tasche zahlen. Da kam ganz schön was zusammen“, erinnert er sich. Das erzählte Rainer Schäfer auch im Beratungsgespräch bei der Lohi. „Mein Berater hat mir erklärt, dass ich Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen von der Steuer absetzen kann. Nun bin ich wieder topfit und habe auch noch Steuern gespart!“, freut sich der Rentner.

 


Rechtlicher Hintergrund

Aufwendungen für die Heilkur

Aufwendungen, die in Verbindung mit einer Heilkur entstehen, stellen Krankheitskosten dar und sind deswegen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

Für den Steuerabzug ist aber Voraussetzung, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen wird. Dazu kommt noch, dass das Gutachten bzw. die Bescheinigung vor Beginn der Heilkur ausgestellt sein worden muss.

Ist die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen sind viele Aufwendungen absetzbar:

  • Heilbehandlungskosten in tatsächlich entstandener Höhe
  • Kosten der Unterbringung am Kurort, soweit sie angemessen sind
  • Verpflegungsmehraufwendungen (nach Abzug einer pauschalen Haushaltsersparnis von 20 Prozent)
  • Fahrtkosten bis zu Höhe der Kosten, die für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln entstehen oder entstehen würden.

Abzuziehen sind Versicherungsleistungen oder Beihilfen. Trinkgelder sind nicht abzugsfähig.

Zumutbare Belastung

Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Kosten für die Heilkur sind (zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen) um die sogenannte zumutbare Belastung zu kürzen, die sich nach der Höhe der Einkünfte richtet.

§ 33 EStG

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

...

(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt

Bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis 15:
340 Euro
      über 15: 340 Euro
     bis 51: 130 Euro
       über 51
      130 Euro
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder
haben und bei denen die Einkommensteuer

a) nach § 32a Absatz 1,
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting Verfahren)
zu berechnen ist;

2. bei Steuerpflichtigen mit 

a) einem Kind oder zwei Kindern, 
b) drei oder mehr Kindern




5

4




2
1




       6

       5




       3
       1



7

6




4
2

                                                                Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte

²Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

 § 64 EStDV

¹Den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall hat der Steuerpflichtige zu erbringen:

1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel    (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch);

2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen     Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) für

  • eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen,
  • eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich,
  • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen,
  • die Notwendigkeit der Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 ergibt,
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind,
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z. B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

²Der nach Satz 1 zu erbringende Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein; ...

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