Fragen zur Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein

Wir geben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mitgliedschaft.

Hier geben wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Mitgliedschaft.

Ist Ihr Thema nicht dabei? Dann zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden uns gerne mit Ihrem Anliegen beschäftigen.

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Häufig gestellte Fragen:

Wie lange dauert eine Mitgliedschaft?

Die Dauer der Mitgliedschaft können Sie selbst bestimmen. Sie können die Mitgliedschaft jederzeit kündigen. Kündigungsfrist für das Folgejahr ist der 30. September des laufenden Jahres.

Werden die Bearbeitung der Steuererklärung oder andere Leistungen gesondert in Rechnung gestellt?

Nein, denn alle Leistungen des Vereins sind für unsere Mitglieder kostenlos, also abgegolten mit dem Jahresbeitrag. Weitere Informationen zu den Mitgliedsbeiträgen finden Sie in unter Mitgliedsbeitrag.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich Mitglied werden?

Wer Mitglied werden darf ist in der Beratungsbefugnis gesetzlich geregelt. Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen wir Arbeitnehmer:innen, Menschen in Rente und Pension und Unterhaltsempfangende bei der Einkommensteuer beraten:

  • wenn nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente und Pensionen) oder Unterhaltsleistungen vorliegen
  • und/oder Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Zinsen), Vermietung und Verpachtung, privaten Veräußerungsgeschäften (z. B. so genannten Spekulationsgeschäften) erzielt werden
  • und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesamt 18.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 36.000 Euro bei Eheleuten nicht übersteigen.

Einnahmen aus Kapitalvermögen werden ab 2009 bei der Anwendung des Grenzbetrages von 18.000 / 36.000 Euro nicht einbezogen, wenn deren Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer erfolgt. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden hingegen einbezogen, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.

Dies gilt auch für Einnahmen gemäß § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleitende, Ehrenämter), sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind.

Muss ich die Mitgliedschaft kündigen, wenn ich keine Einkommensteuererklärung mehr abzugeben habe oder abgeben will?

Ja - so, wie Sie Ihren Beitritt schriftlich erklärt haben (per Unterschrift), ist auch Ihr Austritt (Kündigung) zu erklären. Achten Sie bitte unbedingt auf eine fristgemäße Kündigung. Diese ist nur dann wirksam, wenn sie bis zum 30. September eines Jahres schriftlich kündigen. Bei Eintritt nach dem 30. September kann die Kündigung bis zum 31. Dezember des Beitrittsjahres erklärt werden.

Falls die Kündigung verspätet eingeht, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr, wie bei allen anderen Vereinen (Sportverein, Automobilclub, Schützenverein etc.) auch.

Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein kündigen

Wie werde ich Mitglied in Ihrem Lohnsteuerhilfeverein?

Das ist relativ einfach. Für die Aufnahme in unseren Lohnsteuerhilfeverein benötigen wir von Ihnen eine Unterschrift unter die Beitrittserklärung.

Kann ich meine Steuererklärung von Ihnen auch machen lassen, ohne dass ich Mitglied bei Ihrem Verein bin?

Nein, wir dürfen nur im Rahmen einer Mitgliedschaft tätig werden. Das ist gesetzlich so geregelt.

Haben Sie alle erforderlichen Formulare und Vordrucke oder muss ich mir die bei meinem Finanzamt besorgen?

Wir haben alles da, was gebraucht wird. Falls benötigt, können wir Ihnen auch Vordrucke für Ihre Arbeitsstelle zur Verfügung stellen.

Wie lange dauert es denn, bis ich mein Geld vom Finanzamt zurückbekomme?

Das ist regional stark unterschiedlich und kann so nicht einheitlich beantwortet werden. Es hängt zum einen davon ab, ob das Finanzamt überlastet ist oder nicht und zum anderen, ob die Steuererklärung mit den kompletten Belegen und/oder Erläuterungen beim Finanzamt abgegeben wird. In unseren Beratungsstellen wird mit einer Software gearbeitet, die einen Versand der Steuererklärung per ELSTER (ELektronische STeuerERklärung) ermöglicht. Erfahrungsgemäß wird dadurch die Bearbeitung durch das Finanzamt wesentlich beschleunigt.

Kann ich Ihnen meine Unterlagen auch per E-Mail senden?

Grundsätzlich ja. ABER: Das ist nicht sicher! Datenversand per E-Mail erfolgt unverschlüsselt. Dritte können damit leicht an sensible Daten kommen und diese missbrauchen.

Wir bieten Ihnen aber mit unserem Mitgliederportal eine kostenlose Alternative, mit der Sie Ihre Daten und Unterlagen verschlüsselt mit der Beratungsstelle austauschen können. Datenschutz nimmt bei uns einen sehr hohen Stellenwert ein.

Das Mitgliederportal