Steuererklärung für das Jahr 2019 in wenigen Wochen fällig

12.05.2020
Abgabefrist Steuererklärung für 2019

Idealerweise werden alle Steuerunterlagen unterm Jahr gleich sortiert abgelegt

Corona-Pandemie hin oder her, die Steuererklärung für das Jahr 2019 wird für die vielen dazu gesetzlich verpflichteten Arbeitnehmer und Rentner nach derzeitigem Stand unverändert am 31. Juli fällig, wenn diese selbst erstellt wird. Die verlängerte Frist bis Ende Februar 2021 gilt nur, wenn die Abgabe über einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater erfolgt. Der Abgabetermin Ende Juli naht in wenigen Wochen. Es ist also an der Zeit, langsam mit der eigenen Steuererklärung zu beginnen, die Unterlagen zusammenzusuchen und sich einen freien Termin für die Erledigung der Pflicht zu setzen.

Das passiert, wenn die Abgabefrist überschritten wird

Wird die Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Höhe des anfänglichen Verspätungszuschlags bestimmt der Finanzbeamte. Wurde die Steuererklärung nach 14 Monaten immer noch nicht eingereicht, wird ab sofort automatisch ein Verspätungszuschlag fällig. Dieser beträgt pro angefangenem Kalendermonat 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer und mindestens 25 Euro pro Monat.

Eine Fristverlängerung für das Veranlagungsjahr 2019 ist im Regelfall nicht vorgesehen, denn mit den neuen Abgabefristen haben die Steuerpflichtigen zwei Monate mehr Zeit. Sie ist nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich wenn den Steuerpflichtigen selbst kein Verschulden trifft. Der Verspätungszuschlag wird nicht festgesetzt, wenn die Abgabefrist durch das Finanzamt in Ausnahmefällen verlängert wurde, die Steuerlast null Euro beträgt, eine Erstattung fällig ist oder die Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge die Steuerlast übersteigt.

Verlängerte Frist für 2018 läuft noch

In neun Bundesländern läuft derzeit noch die verlängerte Frist für noch offene Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2018 bis zum 31. Mai 2020. Diese Verlängerung wurde wegen der Corona-Krise erlassen und gilt nur, wenn die Steuererklärung über einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater eingereicht wird. Sollte bereits ein Verspätungszuschlag festsetzt worden sein, kann dieser auf Antrag mit dem Hinweis auf die Corona-Krise erlassen werden. Für Mitglieder der Lohi geschieht das automatisch durch den Verein.

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