Abgabefrist für freiwillige Steuererklärung 2014 läuft ab

27.11.2018
Antragsveranlagung

Durchschnittlich werden knapp 1.000 Euro erstattet.

Viele sind gesetzlich dazu verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Wer es nicht ist, hat die Möglichkeit, freiwillig eine Steuererklärung einzureichen. Das heißt im Fachjargon Antragsveranlagung. Für die gilt eine Abgabefrist von bis zu vier Jahren. Bis zum 31. Dezember 2018 erkennt das Finanzamt also noch die Steuererklärung für das Jahr 2014 an. Danach geht die Chance auf eine Erstattung verloren. Und die Chancen sind bei einem geringen Aufwand groß, denn fast immer springt etwas dabei heraus.

Für wen lohnt sich das?

Es lohnt sich für jeden, der absetzbare Ausgaben oder Verluste vorweisen kann, die sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd auswirken. Mit einer Erstattung kann z.B. in folgenden Fällen gerechnet werden:

  • Hohe Werbungskosten über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro liegen vor. Dieser Betrag ist z. B. bei einem Arbeitsweg von 15 km einfach und einer 5-Tage-Woche schon erreicht.
  • Haushaltsnahe Handwerkerrechnungen wurde in 2014 beglichen.
  • Ausgaben aufgrund eines Studiums wurden getätigt.
  • Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von Krankheit, der Unterstützung Angehöriger oder durch Unwetterschäden sind angefallen und die die persönliche Belastungsgrenze ist überschritten.
  • Im Jahr 2014 wurde geheiratet und die Steuervorteile aus dem Ehegattensplitting können in Anspruch genommen werden.
  • Höhere Sonderausgaben, wie größere Spenden, Ehegattenunterhalt oder Ausbildungskosten sind angefallen.
  • In der Nebenkostenabrechnung des Vermieters sind absetzbare Aufwendungen, wie z. B. Hausreinigungs- oder Hausmeisterkosten, aufgeführt.
  • Verluste aus einer Vermietung oder Verpachtung wurden erzielt.
  • Ein Jobwechsel hat zu einem größeren Gehaltssprung nach oben oder unten geführt.
  • Es wurde nicht das ganze Jahr ein Arbeitslohn erzielt.
  • Kinderbetreuungskosten sind angefallen.
  • Es wurde eine Körperbehinderung oder Veränderung diesbezüglich festgestellt.
  • Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen wurden getätigt.
  • Umzugskosten, die privat oder beruflich veranlasst waren, sind angefallen.
  • Es liegt ein Verlustvortrag aus dem Jahr 2013 oder den Jahren davor vor.
  • Eine Riester- oder Basis-Rente wurde neu abgeschlossen.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde nicht berücksichtigt (Steuerklasse II).
  • Aufgrund unzureichender Freistellungsaufträge wurde von der Bank Kapitalertragsteuer abgeführt.

Erstattung nicht verschenken!

In den genannten Fällen sollte über eine Steuererklärung nachgedacht werden, denn sonst kann es sein, dass Steuererstattungen, die einem zustehen, verschenkt werden. Im Schnitt liegen die Rückerstattungen pro Jahr bei knapp 1.000 Euro. Einfach mal ausprobieren! Denn wer einmal abgibt ist noch lange nicht verpflichtet, das im Folgejahr wieder zu tun.

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