Abgabefrist Steuererklärung versäumt? Kein Problem!

12.06.2015
Abgabefrist Steuererklärung 2014 endete am 1. Juni 2015

Lohi-Mitglieder müssen Ihre Steuererklärung erst am 31.12.2015 abgeben.

Am 1. Juni 2015 endete die Abgabefrist für die Steuererklärung 2014. Arbeitnehmer, die zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sollten sie bis zu diesem Termin beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt abgegeben haben.

So vermeiden Sie Verspätungszuschläge

Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist versäumt hat, erhält vom Finanzamt eine „Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung“. Danach bleiben in der Regel noch ein paar Wochen Zeit, um die Unterlagen abzugeben. Es droht aber ein Verspätungszuschlag. Aus diesem Grund rät Lohi-Vorstand Mark Weidinger, beim Finanzamt unbedingt eine Firstverlängerung mit einer kurzen Begründung zu beantragen.

Automatische Fristverlängerung für Lohi-Mitglieder

Wer jetzt noch Mitglied bei der Lohi wird, kann das alles umgehen. Sobald die Lohi das Finanzamt von der Mitgliedschaft informiert, verschiebt sich auch bei Pflichtveranlagung die Frist automatisch bis zum 31. Dezember 2015.

Abgabepflicht für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind unter anderem verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn: 

  • sie Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und/oder ausländische Kapitaleinkünfte von mehr als 410,00 Euro bezogen haben,
  • erhaltene Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Krankengeld 410,00 Euro übersteigen,
  • bei einem der zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklasse V, VI oder IV Faktor angewandt worden ist,
  • sie ihr Finanzamt veranlasst haben, einen Freibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale aufzunehmen, zum Beispiel für Werbungskosten oder Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Ist ein Körperbehindertenpauschbetrag als Freibetrag eingetragen, führt das nicht zur Pflichtveranlagung. 

Auch ohne Abgabepflicht kann die Steuererklärung sinnvoll sein

Treffen die oben genannten Punkte nicht zu, sind Arbeitnehmer in der Regel nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Allerdings kann man sich zuviel bezahlte Steuern zurückholen, indem man trotzdem eine Steuererklärung einreicht.

Mark Weidinger erklärt: „Bei Arbeitnehmern, deren Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro liegen, führt die Abgabe der Steuererklärung häufig zu einer Steuerrückerstattung. Auch wenn die Kirchensteuer einbehalten oder Spenden getätigt wurden, kann man häufig mit einer Rückerstattung rechnen. Außerdem ist mit einer Steuerrückzahlung zu rechnen, wenn die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.“

Verjährungsfristen beachten!

Arbeitnehmer die nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, sind nicht an die Abgabefrist bis zum 31. Mai gebunden. Für sie gilt stattdessen die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist. Das heißt für das Kalenderjahr 2011 kann die Einkommensteuererklärung noch bis Ende 2015 abgegeben werden. Wenn Arbeitnehmer dieses Jahr eine Steuererklärung für 2011 abgeben wollen, sollte die Abgabe unbedingt um folgenden Antrag ergänzt werden: „Ich beantrage ausdrücklich die Steuerfestsetzung und die damit verbundene Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO.“ Damit wird sichergestellt, dass, falls die Finanzbehörde die Erklärung im Jahr 2015 nicht mehr bearbeitet, der Steuererstattungsanspruch auch 2016 weiter besteht.